Hintergrund zur Region
Hund in der Schweiz: Was wirklich gilt
Drei Sprachregionen, 26 Kantone, Hunderte von Gemeinden – und jeder spielt nach eigenen Regeln. Die Schweiz ist für Hundehalter kein einheitlicher Raum, sondern ein Flickenteppich aus Bundes-, Kantons- und Gemeinderecht, der sich je nach Wohnort radikal unterscheidet. Ein Bullterrier, der im Kanton Zug ohne Weiteres auf dem Sofa sitzt, ist in Zürich verboten. Ein Rottweiler, der in Bern entspannt seinen Gassigang macht, darf in Genf nicht einmal eingeführt werden. Wer in der Schweiz mit Hund lebt oder zu Besuch kommt, braucht keine Angst – aber echtes Wissen über drei Rechtsebenen, die zusammenspielen müssen.
Der Reiz ist trotzdem enorm: Seeufer im Tessin, Juralandschaften in Solothurn, Alpenpanoramen in Graubünden. Nirgendwo in Europa stehen auf so engem Raum so viele Hundedestinationen so nahe beieinander. Der Hund darf mit – wenn du weisst, welche Regeln wo gelten.
Das Bundesrecht: Was für alle 26 Kantone gilt
Bevor die Kantone reden dürfen, setzt der Bund den Rahmen. Das Tierschutzgesetz (TSchG) und die Tierschutzverordnung (TSchV) regeln die Haltung, Pflege und den Umgang mit Tieren in der Schweiz. Aus diesen Gesetzen folgen drei Pflichten, die in jedem Kanton gelten:
- Chip und AMICUS: Hunde müssen in der Schweiz mit einem Mikrochip versehen und im AMICUS-Hundedatenregister eingetragen werden. Der Halter ist verpflichtet, Änderungen wie Wohnortwechsel, Halterwechsel oder den Tod des Tieres zu melden.
- Anmeldung bei der Gemeinde: Du musst deinen Hund innerhalb von zehn Tagen nach der Übernahme bei deiner Wohngemeinde anmelden. Die Anmeldepflicht gilt für alle Hunde ab einem Alter von drei Monaten.
- Tierschutzregeln: Verboten mit Hunden sind das Anwenden übermässiger Härte sowie das Verwenden gewisser Geräte wie Stachelhalsbänder oder Geräte, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken.
Neu seit dem 1. Februar 2025: Hundewelpen unter 15 Wochen dürfen nicht mehr gewerblich in die Schweiz importiert werden. Lediglich Privatpersonen, die ihren Welpen eigens bei einem ausländischen Züchter abholen, dürfen Tiere unter 15 Wochen in die Schweiz einführen. Mit dieser Regelung soll der illegale Welpenhandel eingedämmt und Spontan-Onlinekäufen entgegengesteuert werden.
Was es auf Bundesebene nicht mehr gibt: Per 1. Januar 2017 wurde die schweizweit geltende Pflicht zur obligatorischen Hundeausbildung für Hundehalterinnen und -halter gemäss Art. 68 TSchV aufgehoben. Ausbildungspflichten sind heute kantonal geregelt – dazu gleich mehr.
Leinenpflicht in der Schweiz: Drei Ebenen, die zusammenspielen
Es ist April. Der Wald riecht nach feuchtem Laub und frischer Erde. Genau jetzt wird es ernst: In den meisten Kantonen beginnt die Brut- und Setzzeit – und mit ihr die Leinenpflicht im Wald. Was einfach klingt, hat mindestens drei Rechtsebenen.
Bundesebene: Kein einheitliches Gesetz, aber ein gemeinsamer Nenner
Abgesehen von der generellen Leinenpflicht, die in der gesamten Schweiz gilt, hat jeder der 26 Kantone zusätzliche Vorschriften das Anleinen von Hunden betreffend. Ein bundesweites Hundegesetz fehlt – es existiert kein landesweit einheitliches Hundegesetz. Das bedeutet, dass jeder Kanton mit einem eigenen Hundegesetz Hundeverbote und Orte, an denen Hunde an der Leine zu führen sind, definieren kann.
Kantonsebene: Die Brut- und Setzzeit im Detail
Während der Brut- und Setzzeit werden Hundehaltende in einigen Kantonen dazu verpflichtet, ihre Hunde im Wald an der Leine zu führen. Die Zeiträume unterscheiden sich deutlich:
- In den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Thurgau und Zug müssen Hunde vom 1. April bis zum 31. Juli in Wäldern und an Waldrändern an der Leine geführt werden.
- Im Kanton Zürich gilt die Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis 31. Juli im Wald und bis 50 Meter Entfernung zum Wald. Verstösse gegen die Leinenpflicht werden mit einer Ordnungsbusse von 60 Franken geahndet.
- In den Wäldern von Schaffhausen und Neuenburg müssen Hunde vom 15. April bis zum 30. Juni an der Leine geführt werden, während entsprechende Pflicht in Freiburg, Genf und Waadt vom 1. April gilt.
- Im Kanton Glarus gilt die Leinenpflicht ganzjährig im Wald und an Waldrändern (ausser für Jagdhunde).
- Bislang noch keine generelle, sondern eine auf einzelne ausgeschilderte Gebiete beschränkte Leinenpflicht besteht im Kanton Wallis.
- Im Kanton Bern gibt es keine generelle Regelung in der Brut- und Setzzeit, aber Hunde müssen abrufbar sein.
Gemeindeebene: Was der Kanton überträgt
Die Gemeinden haben oft eigene Regelungen für Parks, Spielplätze, Badezonen und Friedhöfe. Viele Gemeinden schreiben eine Leinenpflicht in bewohnten Gebieten oder auf Spielplätzen vor. Ein Blick auf die Gemeindewebsite oder ein Anruf beim Gemeindeamt ist vor jedem Besuch in einer unbekannten Gemeinde sinnvoll.
Sachkundenachweis und Ausbildungspflicht: Wer muss was?
Seit dem Bundesrückzug 2017 ist Ausbildung Kantonssache. Zwei Kantone stechen 2025 besonders heraus:
Kanton Zürich: Seit dem 1. Juni 2025 besteht eine Ausbildungspflicht für alle Hunde. Wer einen Hund hält, muss mit ihm eine anerkannte praktische Hundeausbildung besuchen (§ 7 Abs. 1 HuG/ZH). Wer erstmals einen Hund hält, muss zudem eine anerkannte theoretische Hundeausbildung absolvieren (§ 7 Abs. 2 HuG/ZH). Wer am 31. Mai 2025 bereits einen Hund hielt, ist von der neuen Pflicht ausgenommen.
Kanton Wallis: Dort gilt seit dem 1. Januar 2020 eine Praxispflicht für Ersthalter (Art. 34 AGTSchG/VS).
In den übrigen Kantonen bleibt die Ausbildung freiwillig – wird aber von Tierschutzorganisationen empfohlen.
Listenhunde in der Schweiz: Von Verbot bis freie Fahrt
Ein Pitbull im Wallis, ein Rottweiler in Zürich, ein Cane Corso in Genf – das kann rasch teuer oder sogar illegal werden. Die Schweiz kennt kein nationales Rassenverbot. Was gilt, entscheidet der Kanton.
Kantone mit Rassenverboten
Kanton Zürich: Der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden der Rassetypenliste II ist verboten. Das gilt auch für Mischlinge mit mehr als zehn Prozent Blutanteil der verbotenen Rassen. Ab dem 1. Januar 2025 ist neu auch der Erwerb eines Rottweilers verboten.
Kanton Genf: Am 24. Februar 2008 haben die Genfer Stimmberechtigten eine Volksinitiative angenommen, die ein Verbot für «Angriffshunde» und andere gefährliche Rassen vorsieht. Verboten ist es, entsprechende Hunde zu halten, zu importieren oder zu züchten. Betroffen sind: American Staffordshire Terrier, Boerboel, Cane Corso, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Pitbull, Presa Canario, Rottweiler, Tosa, Bordeauxdogge, Bullmastiff und Thai Ridgeback (Art. 17 RChiens/GE).
Kanton Wallis: Der Staatsrat erlässt eine Liste von Hunderassen und deren Kreuzungen, die im Wallis verboten sind (Art. 37 Abs. 4 AGTSchG/VS). Auf der Liste sind derzeit: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, Argentinische Dogge, Fila Brasileiro, Rottweiler, Mastiff, Spanischer Mastiff, Neapolitanischer Mastiff und Tosa. Im Wallis ist das Halten von zwölf Hunderassen verboten, ausgenommen sind Ferienaufenthalte von bis zu 30 Tagen.
Kanton Tessin: Seit 2009 braucht es im Tessin für das Halten von 30 Rassen eine Bewilligung. Diese Bewilligungspflicht gilt auch für Vierbeiner, die sich länger als 30 Tage im Jahr im Tessin aufhalten – das betrifft vor allem Zweitwohnungs- und Ferienhausbesitzer.
Kantone mit Bewilligungspflicht statt Verbot
Viele andere Kantone, unter anderem Aargau, Schaffhausen und Thurgau, verlangen für die Haltung gewisser Rassen eine spezielle Bewilligung, wobei sich die entsprechenden Listen wiederum stark voneinander unterscheiden. Mit dem revidierten Hundegesetz Solothurn, das im Mai 2025 gutgeheissen wurde, sind ab 2026 auch Mischlinge bestimmter Rassen bewilligungspflichtig.
Kantone ohne Rasseliste
Es gibt auch Kantone wie Bern, Graubünden oder St. Gallen, die weder pauschale Verbote noch eine Bewilligungspflicht für gewisse Rassen kennen. Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri, Zug und weitere haben keine Rasselisten – dort wird nach dem Verhalten des einzelnen Hundes beurteilt.
Haftpflicht und Versicherung: Was kantonal vorgeschrieben ist
Die Haftung folgt aus Art. 56 OR: Wer einen Hund hält, haftet für Schäden, die das Tier verursacht – auch ohne Verschulden. Die Versicherungspflicht ist kantonal geregelt. Im Kanton Zürich verlangt die Behörde eine Haftpflichtversicherung mit mindestens CHF 1 Mio. Deckung, und das für alle Hunde, unabhängig von Grösse oder Rasse. Andere Kantone – darunter Bern, Basel-Landschaft und Thurgau – verlangen drei Millionen Franken Deckung. Appenzell Ausserrhoden schreibt fünf Millionen vor. In mehreren Kantonen wie Uri, Zug, Jura oder Obwalden besteht keine generelle Versicherungspflicht.
Hundetaxe und Anmeldung
Stell dir vor, du ziehst mit einem neuen Welpen um – die erste Post, die dich erwartet, ist die Rechnung der Gemeinde. Ist dein Hund registriert, erhältst du von deiner Wohngemeinde oder deinem Kanton jährlich eine Rechnung mit der Hundesteuer. Die Höhe der Steuer kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Die Hundesteuer in der Schweiz beträgt je nach Kanton und Gemeinde zwischen 50 und 200 Franken pro Jahr, der Durchschnitt liegt bei etwa 100 bis 150 Franken.
Konkrete Beispiele: In der Stadt Bern beträgt die Steuer pro Hund und Jahr 150 Franken. Für die Haltung eines Hundes in der Stadt Zürich ist eine Hundesteuer von 160 Franken pro Jahr und Hund zu bezahlen. In Basel-Stadt zahlt man für den zweiten Hund sogar das Doppelte (320 CHF statt 160 CHF). Solothurn kommt neu dazu: Am 18. Mai 2025 haben die Solothurner Stimmberechtigten mit 66 % Ja eine neue kantonale Hundesteuer von 35 Franken angenommen, die zusätzlich zur kommunalen Hundesteuer hinzukommt.
Diensthunde (Polizei, Militär), Blindenhunde, Assistenzhunde und Rettungshunde sind von der Hundesteuer befreit.
Ausflugsziele in der Schweiz – mit der richtigen Rechtslage
Zürichsee und Limmatraum (Kanton Zürich)
Der Morgen gehört dir und dem Hund, bevor der Zug aus der Stadt kommt. Am Zürichsee-Ufer zieht das Wasser blaugrau und glatt. Aber: Hier greift das überarbeitete Hundegesetz vom 1. Juni 2025 voll. Ausbildungspflicht, Leinenpflicht im Wald von April bis Juli, Rassenverbote für Liste-II-Hunde. Im Kanton Zürich gilt zum Schutz von Wildtieren jeweils vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand. Wer das ignoriert, zahlt 60 Franken Ordnungsbusse – und das Wildhüteramt schaut genau hin.
Berner Seenland und Aare (Kanton Bern)
Die Aare zieht träge durch das Seeland, die Ufer riechen nach Schilf und nassem Sand. Bern ist für Hundehalter einer der liberalsten Kantone: Im Kanton Bern setzt man bewusst auf individuelle Massnahmen statt auf Rassenlisten. Keine Rassenverbote, keine generelle Waldleinenpflicht in der Setzzeit – aber der Hund muss abrufbar sein. In Bern dürfen Hundebesitzer maximal drei Hunde zeitgleich ausführen. Für Badezonen und Spielplätze gelten kommunale Regeln – vorher auf der Gemeindewebsite nachschauen.
Graubünden: Berge, Alpen, Freiheit
Im Engadin liegt der erste Schnee noch im Schatten der Felsen, der Hund zieht die Nase in den Wind. Graubünden ist der grösste Kanton der Schweiz – und gehört zu den entspannteren für Hundehalter. Graubünden führt keine Rasseliste, Massnahmen erfolgen einzelfallbezogen, etwa nach Beissvorfällen oder auf Beschwerde. Im Kanton Graubünden gibt es keine generelle Vorschrift zur Brut- und Setzzeit, aber lokale Regeln sind möglich. Nationalparkgebiete und Wildschutzgebiete haben eigene Regeln – in der Nationalparkzone sind Hunde generell verboten.
Tessin: Licht, Palmen, Bewilligungspflicht
Das Tessin im September: Die Magnolien blühen noch, der Luganersee spiegelt sich türkis. Klingt entspannt – ist es für Halter bestimmter Rassen nicht. Seit 2009 braucht es im Tessin für das Halten von 30 Rassen eine Bewilligung, und diese Bewilligungspflicht gilt auch für Vierbeiner, die sich länger als 30 Tage im Jahr im Tessin aufhalten – das betrifft vor allem Zweitwohnungs- und Ferienhausbesitzer. Wer ein Ferienhaus im Tessin besitzt und regelmässig mit seinem Listenhund kommt: Termin beim Kantonstierarzt einplanen.
Was in der Schweiz anders ist als anderswo in D-A-CH
In Deutschland gibt es ein Bundesrahmenrecht, in Österreich ein Landesrecht je Bundesland – die Schweiz übertrifft beide an Komplexität. Bei den Bestimmungen zum Schutz vor «gefährlichen» Hunden herrschen in der Schweiz kantonale Widersprüche. In der Praxis ist das Dickicht von kantonalen und kommunalen Bestimmungen für die Hundehalter nicht zumutbar und darüber hinaus auch dem effizienten Schutz der Bevölkerung nicht dienlich.
Was die Schweiz auszeichnet: AMICUS als nationales Registrierungssystem ist einzigartig in seiner Durchdringung. Chip-Pflicht, Meldepflicht bei Tod, Halterwechsel und Umzug – alles geht digital und kantonsübergreifend. Das Tierschutzniveau ist hoch; verboten sind Stachelhalsbänder oder Geräte, die elektrisieren oder mittels chemischer Stoffe wirken – und das gilt in allen 26 Kantonen.
Der grösste Fallstrick für Reisende: Für manche Schweiz-Urlauber können die Vorschriften durchaus verwirrend sein, da sich die Regelungen in unterschiedlichen Regionen erheblich voneinander unterscheiden können. Wer aus Bern (keine Rassenverbote, liberale Waldregelung) in den Kanton Zürich wechselt, betritt eine andere rechtliche Realität – mit Rassenverbotsliste, Ausbildungspflicht und Setzzeit-Leinenpflicht bis 50 Meter ausserhalb des Waldes.
Häufig gestellte Fragen
Muss mein Hund in der Schweiz registriert sein?
Hunde müssen in der Schweiz mit einem Mikrochip versehen und im AMICUS-Hundedatenregister eingetragen werden. Die Anmeldung läuft über die Wohngemeinde, die AMICUS führt dann das Register.
Gibt es einen bundesweiten Sachkundenachweis?
Per 1. Januar 2017 wurde die schweizweit geltende Pflicht zur obligatorischen Hundeausbildung für Hundehalterinnen und -halter gemäss Art. 68 TSchV aufgehoben. Heute entscheiden die Kantone selbst: Zürich (Pflicht ab 1. Juni 2025 für Neuhundehalter), Wallis (Praxispflicht für Ersthalter seit 2020), alle anderen Kantone freiwillig.
Darf ich mit einem Rottweiler in die Schweiz einreisen?
Kommt auf den Kanton an. Zürich ist nicht der einzige Kanton, der Rottweiler verbietet – auch im Wallis und in Genf ist diese Rasse verboten. In Kantonen wie Bern, Graubünden oder St. Gallen ist die Haltung erlaubt. Für Kurzaufenthalte im Wallis gilt: bis 30 Tage pro Jahr mit Leine und Maulkorb toleriert.
Was kostet die Hundesteuer in der Schweiz?
Die Hundesteuer beträgt je nach Kanton und Gemeinde zwischen 50 und 200 Franken pro Jahr. Die genaue Höhe setzt die Wohngemeinde fest – immer direkt dort nachfragen.
Wann gilt im Wald Leinenpflicht?
In den meisten Kantonen vom 1. April bis 31. Juli (Brut- und Setzzeit). Zürich und Aargau gelten die Leinenpflicht zudem bis 50 Meter ausserhalb des Waldes. Glarus kennt eine ganzjährige Waldleinenpflicht, Bern keine generelle Pflicht in der Setzzeit. Die Missachtung der gesetzlichen Leinenpflicht stellt in der Schweiz eine strafrechtliche Handlung dar, die mit einem Bussgeld geahndet wird.
Quellen
- Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesrecht Schweiz, fedlex.admin.ch
- Tierschutzverordnung (TSchV, Stand: 1. Februar 2025), Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
- Hundehaltung im Kanton Zürich (Hundeverordnung, Ausbildungspflicht ab 1. Juni 2025), Kanton Zürich
- Hunderecht nach Kanton, Stiftung für das Tier im Recht (TIR), tierimrecht.org
- Kantonale Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit, hundeherz.ch (Stand: März 2026)
- Hundesteuer Schweiz, Informationsplattform ch.ch


























































































































