Tierschutz

Das Tierschutzgesetz der Schweiz einfach erklärt

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Das Tierschutzgesetz der Schweiz einfach erklärt
Inhalt
  1. Artikel 26: Kern des Schweizerischen Tierschutzgesetzes
  2. Ist das Tierschutzgesetz ausreichend?

Artikel 26 des Schweizerischen Tierschutzgesetzes (TSchG) ist die zentrale Norm, wenn es um Tierquälerei geht: Was fällt darunter, was droht bei einem Verstoss? Der Gesetzestext benennt konkrete Tatbestände – und lässt dabei wenig Interpretationsspielraum.

Artikel 26: Kern des Schweizerischen Tierschutzgesetzes

Wer sich fragt, was in der Schweiz eigentlich als Tierquälerei gilt und welche Strafe dafür ausgesprochen werden kann, landet unweigerlich bei Artikel 26 TSchG. Dieser Artikel bildet das Rückgrat des gesetzlichen Tierschutzes – er definiert strafbare Handlungen, benennt die Grenzen erlaubter Eingriffe und macht deutlich, dass Verstösse nicht folgenlos bleiben.

Im Original lautet der Gesetzestext wie folgt:

Art. 26
Tierquälerei
1 Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer vor­sätz­lich

a. ein Tier miss­han­delt, ver­nach­läs­sigt, es un­nö­tig über­an­strengt oder des­sen Wür­de in an­de­rer Wei­se miss­ach­tet;

b. Tie­re auf qual­vol­le Art oder aus Mut­wil­len tö­tet;

c. Kämp­fe zwi­schen oder mit Tie­ren ver­an­stal­tet, bei de­nen Tie­re ge­quält oder ge­tö­tet wer­den;

d. bei der Durch­füh­rung von Ver­su­chen ei­nem Tier Schmer­zen, Lei­den oder Schä­den zu­fügt oder es in Angst ver­setzt, so­weit dies nicht für den ver­folg­ten Zweck un­ver­meid­lich ist;

e. ein im Haus oder im Be­trieb ge­hal­te­nes Tier aus­setzt oder zu­rück­lässt in der Ab­sicht, sich sei­ner zu ent­le­di­gen.

2 Han­delt die Tä­te­rin oder der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Geld­stra­fe bis zu 180 Ta­ges­sät­zen.

Quelle: https://lawbrary.ch/law/art/TSCHG-v2023.09-de-art-26/

Was bedeutet Misshandlung?

Der Begriff ist bewusst weit gefasst. Misshandlung umfasst körperliche Gewalt – Schlagen, Treten, grobe Eingriffe – ebenso wie Formen psychischer Qual, etwa das Einsperren in viel zu engen Behältern oder das dauernde Isolieren von Artgenossen. Beides verletzt die Würde des Tieres.

Auch wer einem kranken Haustier bewusst tierärztliche Versorgung vorenthält und damit das Leiden unnötig verlängert, bewegt sich in diesem Bereich. Es geht also nicht nur um den aktiven Schlag – auch das Unterlassen kann strafbar sein.

Was bedeutet Vernachlässigung?

Vernachlässigung und Misshandlung überschneiden sich, sind aber nicht dasselbe. Vernachlässigung liegt vor, wenn ein Tier die Grundvoraussetzungen für ein artgerechtes Leben nicht erhält: ausreichend Futter und Wasser, eine geeignete Unterkunft, notwendige medizinische Betreuung. Die Grenze zur Misshandlung ist fliessend – und in der Praxis oft Gegenstand juristischer Auslegung.

Ein eingängiges Beispiel: Ein Hund, der dauerhaft allein in einem kleinen Zwinger gehalten wird – ohne Auslauf, ohne sozialen Kontakt, ohne jede Pflege. Das klingt vielleicht nicht nach klassischer Tierquälerei, kann aber genau das sein.

Was bedeutet Überanstrengung?

Hier geht es um das Ausmass der Beanspruchung. Nicht jede körperliche Belastung eines Tieres ist verboten – wohl aber jene, die unnötig weit über seine physischen Grenzen geht. Das Gesetz nennt das ausdrücklich: «unnötig überanstrengt».

Praktische Beispiele gibt es leider genug: ein Pferd, das trotz Erschöpfung weitergetrieben wird; ein Hund, der im Rahmen eines Zwangstrainings an körperliche Grenzen gepresst wird, die er schlicht nicht hat. Solche Fälle fallen klar unter Artikel 26.

Wie passt dieses Gesetz zu Tierversuchen?

Das ist eine der schwierigeren Fragen rund um Artikel 26 – und sie verdient eine ehrliche Antwort. Das Gesetz erlaubt Tierversuche, aber nur unter einer klaren Bedingung: Der Eingriff muss «für den verfolgten Zweck unvermeidlich» sein. Versuche dienen in vielen Fällen dazu, die Sicherheit und Wirksamkeit neuer Medikamente oder Behandlungen zu prüfen, bevor sie am Menschen eingesetzt werden. Bestimmte biologische Reaktionen lassen sich – jedenfalls nach aktuellem Stand – nicht an Zellkulturen oder Computermodellen ausreichend untersuchen.

Dass Tierversuche kontrovers sind, steht ausser Frage. Das Gesetz zieht deshalb bewusst enge Grenzen: Nur wenn alternative Methoden nicht zur Verfügung stehen und der wissenschaftliche oder medizinische Nutzen die Belastung für das Tier klar überwiegt, sind solche Versuche zulässig. Leiden ohne Zweck – das ist auch hier strafbar.

Das Schweizerische Tierschutzgesetz macht also keinen Freifahrtschein aus dem Forschungsinteresse. Es verlangt strenge Auflagen, eine Güterabwägung und die ernsthafte Prüfung von Alternativen.

Ist das Tierschutzgesetz ausreichend?

Das Gesetz setzt klare Regeln – aber Regeln allein schützen kein Tier. Die entscheidende Frage ist, ob sie auch konsequent durchgesetzt werden. Und da gehen die Meinungen auseinander.

Wer Tierquälerei beobachtet oder begründete Bedenken zum Wohlergehen eines Tieres hat, sollte nicht zögern: Tierschutzorganisationen vor Ort, das kantonale Veterinäramt und die Polizei nehmen solche Meldungen entgegen. Manchmal macht ein einziger Anruf den Unterschied.