Assistenzhundeverordnung: Wenn die Bürokratie dem Assistenzhund an die Leine greift
Inhalt
- VDH-Kampagne trifft auf deutsche Verordnungslogik
- Was regelt § 9 AHundV zur Eignung von Assistenzhunden?
- VDH: Pauschale Ausschlusskriterien sind „schlichtweg falsch“
- Der Hund kann es. Die Verordnung winkt ab.
- Assistenzhund und Zucht: Warum gute Hunde nicht automatisch hinausfallen sollten
- Kastrationspflicht für Assistenzhunde? Der VDH wird deutlich
- Assistenzhundprüfung: Standards ja, Schablonen nein
- Reformbedarf bei der Assistenzhundeverordnung
- Der eigentliche Widerspruch der AHundV
VDH-Kampagne trifft auf deutsche Verordnungslogik
Mit seiner Kampagne „Dogs Bring Us Together – Stell dir ein Leben ohne sie vor“ will der Verband für das Deutsche Hundewesen, kurz VDH, den gesellschaftlichen Wert von Hunden sichtbar machen. Es geht um Hunde als Begleiter, Helfer, Spezialisten und in vielen Fällen auch Lebensretter.
Besonders deutlich wird dieser Wert bei Assistenzhunden. Sie unterstützen Menschen mit Behinderungen im Alltag, ermöglichen mehr Selbstständigkeit und leisten hochkomplexe Arbeit. Genau deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die Assistenzhundeverordnung, kurz AHundV.
Denn dort zeigt sich ein Widerspruch, der bisher viel zu wenig öffentlich diskutiert wird.
Einerseits steht die Aussage: Verantwortungsvolle, kontrollierte Rassehundezucht ist wichtig, weil sie Gesundheit, Wesen und Leistungsfähigkeit von Hunden langfristig sichern und entwickeln kann.
Allerdings regelt § 9 AHundV unter anderem, dass ein Assistenzhund kein Training zum Schutz-, Wach- oder Herdenschutzhund absolviert haben darf. Außerdem darf eine Hündin im Rahmen der generellen Eignung nicht zur Zucht eingesetzt werden.
Man könnte also zugespitzt sagen: Erst erklären wir, dass gezielte Zucht gesellschaftlich wertvolle Hunde hervorbringt. Dann bauen wir eine Verordnung, die besonders geeignete Hunde unter bestimmten Voraussetzungen aus genau dieser Zucht wieder herausnimmt.
Das muss man nicht sofort verstehen. Man darf es aber hinterfragen. Vor allem dann, wenn eine Verordnung nicht nur Qualität sichern soll, sondern zugleich Ausbildung, Prüfung, Anerkennung und Zertifizierung von Assistenzhunden in enge Bahnen lenkt.
Kurz gesagt: Ist die Assistenzhundeverordnung an diesen Stellen noch eine praxistaugliche Teilhabeverordnung oder schon ein Stück Lobbyverordnung mit Assistenzhund im Titel?
Was regelt § 9 AHundV zur Eignung von Assistenzhunden?
§ 9 der Assistenzhundeverordnung beschreibt die generelle Eignung eines Assistenzhundes. Dabei geht es unter anderem um Gesundheit, Verhalten, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit. Gleichzeitig enthält die Vorschrift aber auch pauschale Ausschlüsse.
Ein Assistenzhund darf nach der Verordnung kein Training zum Schutz-, Wach- oder Herdenschutzhund absolviert haben. Bei Hündinnen kommt hinzu, dass sie nicht zur Zucht eingesetzt werden dürfen.
Gerade diese Punkte werfen fachliche Fragen auf. Denn Assistenzhunde werden nicht dadurch geeignet, dass sie in eine Verordnung passen. Sie werden geeignet, weil sie im Alltag zuverlässig, belastbar, sozial sicher und gesundheitlich stabil sind.
Assistenzhunde leisten täglich anspruchsvolle Arbeit. Sie öffnen Türen, bringen Gegenstände, geben Sicherheit, warnen, führen, stabilisieren und ermöglichen Menschen mit Behinderungen ein Stück mehr Selbstständigkeit. Das ist keine nette Zirkusnummer mit Halstuch, sondern anspruchsvolle Teamarbeit zwischen Mensch und Hund.
Gerade deshalb kommt es auf Eigenschaften an, die nicht zufällig vom Himmel fallen: stabile Nerven, Belastbarkeit, Sozialverhalten, Alltagstauglichkeit, Gesundheit und eine enge Bindungsfähigkeit.
VDH: Pauschale Ausschlusskriterien sind „schlichtweg falsch“
Auf Nachfrage macht VDH-Geschäftsführer Jörg Bartscherer deutlich, dass der Verband pauschale Ausschlusskriterien in der Assistenzhundeverordnung kritisch sieht. Entscheidend sei aus Sicht des VDH immer der einzelne Hund.
Maßgeblich seien Gesundheit, Belastbarkeit, Wesensfestigkeit, Sozialverhalten und die konkrete Einsatzfähigkeit im jeweiligen Assistenzbereich.
Oder, in den Worten des VDH-Geschäftsführers: „Pauschale Ausschlusskriterien, die nicht an der individuellen Leistungsfähigkeit und dem Charakter des einzelnen Hundes anknüpfen, sind schlichtweg falsch.“
Das ist bemerkenswert deutlich.
Denn genau an diesem Punkt wird die pauschale Logik der AHundV problematisch. Sie fragt nicht nur: Ist dieser Hund als Assistenzhund geeignet? Sie schließt bestimmte Dinge grundsätzlich aus.
Der Hund kann es. Die Verordnung winkt ab.
Natürlich will die Assistenzhundeverordnung Sicherheit schaffen. Niemand möchte Assistenzhunde, die im Alltag überfordert sind, unberechenbar reagieren oder für ihren Einsatz nicht geeignet sind. Das wäre weder im Sinne der Menschen mit Behinderungen noch im Sinne der Hunde.
Aber Sicherheit entsteht nicht automatisch dadurch, dass man pauschale Ausschlüsse formuliert. Sicherheit entsteht durch saubere Prüfung, fachliche Ausbildung, nachvollziehbare Standards und ehrliche Einzelfallbewertung.
Ein Hund ist nicht deshalb ungeeignet, weil er aus einer bestimmten Linie stammt, bestimmte Anlagen mitbringt oder in einem bestimmten Bereich gearbeitet wurde. Entscheidend ist, was dieser Hund tatsächlich zeigt.
Wie stabil ist er? Wie belastbar ist er? Wie sozial sicher bewegt er sich im Alltag? Wie reagiert er unter Stress? Wie arbeitet er mit seinem Menschen zusammen?
Das sind die Fragen, die bei der Eignung eines Assistenzhundes zählen müssten.
Nicht die Frage, ob eine Verordnung lieber mit dem groben Besen durch den Zwinger geht.
Denn genau dort wird es politisch: Wenn nicht mehr die tatsächliche Eignung des Hundes im Mittelpunkt steht, sondern pauschale Kategorien, Prüfwege und Ausschlussmechanismen, verschiebt sich der Fokus. Weg vom Mensch-Hund-Team. Hin zu Systemlogik, Zuständigkeiten und Deutungshoheit.
Und wo Anerkennung zur Eintrittskarte wird, entsteht schnell ein Markt. Deshalb sollte man sehr genau hinschauen, wer am Ende darüber entscheidet, wer Assistenzhunde ausbilden, prüfen, anerkennen und zertifizieren darf.
Assistenzhund und Zucht: Warum gute Hunde nicht automatisch hinausfallen sollten
Noch spannender wird es beim Thema Zucht. Nach § 9 AHundV darf eine Hündin im Rahmen der generellen Eignung nicht zur Zucht eingesetzt werden.
Das klingt erst einmal nach Fürsorge. Man will vermutlich verhindern, dass Assistenzhunde überlastet werden oder wirtschaftliche Interessen über dem Wohl des Tieres stehen. Diesen Gedanken kann man nachvollziehen.
Aber auch hier liegt der Haken in der Pauschalität.
Wenn eine Hündin gesund ist, wesensfest, belastbar, alltagssicher, sozial stabil und als Assistenzhund hervorragend geeignet, dann ist sie aus züchterischer Sicht möglicherweise genau der Hund, dessen Eigenschaften man erhalten möchte.
Gerade solche Hunde zeigen im echten Leben, was sonst oft nur auf Papier behauptet wird: Nervenstärke, Alltagstauglichkeit und Verlässlichkeit.
Der VDH sieht das ähnlich. Geeignete Assistenzhunde sollten grundsätzlich weiterhin auch in der Zucht eingesetzt werden können, sofern dem keine individuellen Gründe entgegenstehen. Maßgeblich müsse der Einzelfall bleiben.
Das ist keine radikale Forderung. Es ist schlicht gesunder Menschenverstand.
Denn wenn wir die besten, stabilsten und praxiserprobtesten Hunde aus der Zucht nehmen, nur weil sie besonders gute Arbeit leisten, dann wird es absurd. Dann bestraft das System am Ende genau die Eigenschaften, die es eigentlich fördern sollte.
Oder noch zugespitzter: Wer praxiserprobte, wesensfeste und gesundheitlich überwachte Assistenzhunde pauschal aus der Zucht nimmt, schwächt langfristig genau jene Eigenschaften, die Assistenzhunde im Alltag benötigen.
Das wäre dann keine vorausschauende Qualitätssicherung. Das wäre Zuchtpolitik nach Aktenlage.
Kastrationspflicht für Assistenzhunde? Der VDH wird deutlich
In älteren Prüf- oder Zulassungskonzepten zur Assistenzhund-Team-Prüfung tauchten zudem Vorgaben wie eine verpflichtende Kastration vor der Prüfung auf. Aus der AHundV selbst ergibt sich eine solche generelle Kastrationspflicht für Assistenzhunde nach aktueller Lage nicht.
Trotzdem ist die Frage wichtig. Denn solche zusätzlichen Kriterien können in der Praxis erheblichen Druck erzeugen.
Der VDH findet auch hier klare Worte. Pauschale Kastrationsvorgaben ohne medizinische oder tierschutzrechtlich tragfähige Begründung seien „mehr als problematisch“. Eine generelle Verpflichtung werde den individuellen Voraussetzungen und Einsatzmöglichkeiten von Rassehunden nicht gerecht und sei nicht tragfähig.
Auch das ist eine wichtige Klarstellung.
Denn Kastration ist kein Verwaltungsstempel. Es ist ein körperlicher Eingriff. Wer so etwas verlangt, benötigt dafür eine sehr gute Begründung. Nicht ein Bauchgefühl, nicht ein Prüfkonzept von gestern und schon gar nicht die deutsche Lieblingsformel: „Das haben wir immer so gemacht.“
Zusätzliche Anforderungen können nach Fachlichkeit klingen. In der Praxis können sie aber Zugänge verengen, Hürden erhöhen und Macht zu jenen verschieben, die über Anerkennung und Prüfung von Assistenzhunden entscheiden.
Das mag ordentlich aussehen. Es kann aber schnell zur Zugangskontrolle durch die Hintertür werden.
Assistenzhundprüfung: Standards ja, Schablonen nein
Dabei geht es nicht darum, die Assistenzhundearbeit zu deregulieren oder Qualitätsstandards aufzuweichen. Im Gegenteil.
Assistenzhunde benötigen verlässliche, transparente und bundesweit einheitliche Standards. Menschen mit Behinderungen müssen sich darauf verlassen können, dass Ausbildung, Prüfung und Anerkennung nachvollziehbar, fachlich sauber und fair ablaufen.
Auch die Hunde selbst müssen geschützt werden. Schlechte Ausbildung, Überforderung und unseriöse Geschäftsmodelle helfen niemandem.
Aber gute Standards unterscheiden sich von starren Schablonen.
Ein guter Standard fragt: Was muss ein Assistenzhund konkret können? Wie wird das überprüft? Wie wird der Hund gesundheitlich, psychisch und praktisch beurteilt? Wie wird sichergestellt, dass Mensch und Hund als Team funktionieren?
Eine schlechte Schablone sagt: Dieses Merkmal passt uns nicht, also raus.
Genau dieser Unterschied ist entscheidend.
Denn je stärker eine Verordnung nicht die tatsächliche Leistung des Teams bewertet, sondern den Weg dorthin kontrolliert, desto größer wird die Gefahr, dass Qualität nur noch behauptet wird, weil das richtige Zertifikat am richtigen Ort ausgestellt wurde.
Das wäre dann nicht automatisch mehr Sicherheit. Das wäre vor allem mehr System.
Reformbedarf bei der Assistenzhundeverordnung
Die Umsetzung der Assistenzhundeverordnung läuft ohnehin nicht reibungslos. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist selbst darauf hin, dass sich die Umsetzung in mehreren Bereichen verzögert. Gleichzeitig gibt es Unsicherheiten bei Anerkennung, Zertifizierung und Prüfung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften.
Für Betroffene ist das mehr als ärgerlich. Wer auf einen Assistenzhund angewiesen ist, benötigt keine juristische Nebelmaschine, sondern klare Verfahren.
Keine Zuständigkeitsgymnastik. Keine praxisfernen Hürden. Keine Verordnung, die am Ende mehr Unsicherheit schafft als Sicherheit.
Der VDH spricht sich für transparente, bundesweit einheitliche und fachlich fundierte Standards aus. Sie sollen sich an überprüfbarer Qualität, praktischer Einsatzfähigkeit, Tierschutz und wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren.
Das klingt trocken, ist aber im Kern ziemlich einfach: Es soll zählen, ob der Hund geeignet ist. Nicht, ob er in eine bürokratische Schublade passt.
Und genau deshalb muss die Assistenzhundeverordnung kritisch überprüft werden. Nicht eines Tages, nicht nur in Fachzirkeln und nicht erst dann, wenn sich ein neuer Zertifizierungsmarkt gemütlich eingerichtet hat.
Wenn eine Verordnung Teilhabe regeln soll, darf sie nicht in erster Linie Strukturen absichern. Sie muss den Menschen dienen, die auf Assistenzhunde angewiesen sind. Und sie muss den Hunden gerecht werden, die diese Arbeit leisten können.
Der eigentliche Widerspruch der AHundV
Verantwortungsvolle Rassehundezucht und Assistenzhundearbeit stehen nicht im Widerspruch zueinander. Sie können sich ergänzen. Gerade für anspruchsvolle Assistenzaufgaben kann es ein großer Vorteil sein, auf Hunde zurückzugreifen, deren Eigenschaften über Generationen hinweg dokumentiert und gefestigt wurden.
Natürlich braucht es Kontrolle. Natürlich braucht es Tierschutz. Natürlich braucht es klare Prüfungen. Aber es braucht eben auch Fachlichkeit, Augenmaß und die Bereitschaft, den einzelnen Hund anzusehen.
Nicht jedes Problem löst sich dadurch, dass man noch eine Vorschrift auf den Stapel legt.
Und nicht jede Verordnung ist automatisch gute Politik, nur weil sie gut gemeint klingt.
Gerade bei Assistenzhunden ist deshalb die entscheidende Frage: Dient das Regelwerk in erster Linie Qualität, Sicherheit und Teilhabe oder stärkt es am Ende hauptsächlich jene, die Ausbildung, Prüfung und Anerkennung möglichst eng kontrollieren wollen?
Diese Frage ist unbequem. Aber sie ist notwendig.
Denn Teilhabe darf nicht davon abhängen, ob sich kleine, ideologisch aufgeladene oder wirtschaftlich interessierte Kreise erfolgreich als alleinige Torwächter eines ganzen Systems etablieren.
Die entscheidenden Fragen müssten deshalb lauten: Ist der Hund gesund? Ist er belastbar? Ist er wesensfest? Ist er sozial sicher? Kann er seine Assistenzleistung zuverlässig erbringen? Wird er tierschutzgerecht gehalten, ausgebildet und eingesetzt? Passt er zu dem Menschen, den er unterstützt?
Wenn diese Fragen sauber beantwortet werden, braucht es keine pauschalen Ausschlüsse mit dem Holzhammer.
Der VDH hat mit seiner Antwort deutlich gemacht, dass er die aktuelle Verordnungslogik an entscheidenden Stellen kritisch sieht. Das ist ein wichtiges Signal. Denn Assistenzhunde verdienen mehr als Symbolpolitik. Menschen mit Behinderungen verdienen mehr als Verordnungschaos. Und verantwortungsvolle Zucht verdient mehr als den pauschalen Verdacht, irgendwie Teil des Problems zu sein.