Haltung & Alltag

Rasselisten auf dem Prüfstand: Warum immer mehr Regionen die Regelung abschaffen

7 Min Lesezeit
Rasselisten auf dem Prüfstand: Warum immer mehr Regionen die Regelung abschaffen
Inhalt
  1. Wie Rasselisten funktionieren
  2. Wo welche Liste gilt: Stand der DACH-Region
  3. Was die Wissenschaft zu Rasselisten sagt
  4. Was du als Halter praktisch tun solltest
  5. Häufig gestellte Fragen

Am 26. Juni 2000 starb in Hamburg-Wilhelmsburg ein sechsjähriger Junge namens Volkan Kaya an den Folgen eines Hundeangriffs. Zwei Hunde – ein American Staffordshire Terrier und ein Bullterrier-Mix – hatten ihn auf einem Schulhof attackiert. Das Echo dieses Vorfalls erschütterte Deutschland. Innerhalb weniger Monate führten Bund und Länder rassenspezifische Gesetzgebung ein. Was als unmittelbare Reaktion auf eine Tragödie begann, wurde zur 25-jährigen Geschichte der sogenannten Rasselisten: Verordnungen, die bestimmte Hunderassen pauschal als gefährlich einstufen und mit Auflagen belegen.

Heute, 25 Jahre später, beginnt eine zweite Welle – die der schrittweisen Abschaffung. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass das Verhalten eines Hundes stärker von Sozialisierung, Haltung und Erziehung abhängt als von der Rasse. Mehrere deutsche Bundesländer haben ihre Rasselisten überarbeitet oder abgeschafft. Andere halten daran fest. Dieser Beitrag sortiert, wo welche Regelung gilt und welche Argumente die Debatte tragen.

Wie Rasselisten funktionieren

Eine Rasseliste ist eine behördlich geführte Aufzählung von Hunderassen, die per Verordnung als potenziell gefährlich gelten. Die Folgen für Halter sind regional unterschiedlich, umfassen aber typischerweise einige oder alle dieser Punkte: Bewilligungspflicht der Wohngemeinde, Wesenstest, Sachkundenachweis des Halters, Haftpflichtversicherung mit erhöhter Deckungssumme, Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit, in einigen Ländern auch Haltungsverbote für Neuanschaffungen.

Die Listen unterscheiden sich nicht nur in den enthaltenen Rassen, sondern auch im Charakter. Manche Länder arbeiten mit „unwiderlegbar gefährlich“ (Haltung nur mit Sondergenehmigung), andere mit „widerlegbar gefährlich“ (Wesenstest als Tür aus dem Auflagenregime). Wieder andere führen schlicht eine Kontroll- oder Meldepflicht ohne pauschales Verbot.

Wo welche Liste gilt: Stand der DACH-Region

Deutschland

Die Zuständigkeit für Hundehaltung liegt bei den Bundesländern. Daraus folgt: 16 verschiedene Regelungen mit teils stark abweichenden Listen. Brandenburg hat seine Rasseliste zum 1. Juli 2024 abgeschafft – mit der neuen Hundehalterverordnung gibt es dort keine rassebasierten Auflagen mehr. Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben ähnliche Schritte schon früher gemacht.

Berlin hat seine Rasseliste hingegen nicht abgeschafft, anders als oft kolportiert. Das 2016 in Kraft getretene Hundegesetz reformierte zwar die Kategorien, behält aber drei Rassen pauschal als „gefährlich“ eingestuft: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier. Hamburg, Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen führen weiterhin substantielle Rasselisten mit unterschiedlichen Auflagen.

Wer mit einem Hund einer gelisteten Rasse zwischen Bundesländern umzieht, sollte vor dem Umzug die Vorschriften der neuen Wohngemeinde prüfen. Was in Brandenburg legal ist, kann in Bayern eine Haltungsuntersagung auslösen.

Österreich

Auch in Österreich ist die Hundehaltung Ländersache, mit dem Resultat von neun verschiedenen Regelwerken. Eine offizielle Rasseliste führen nur drei Bundesländer: Wien, Niederösterreich und Vorarlberg. Die übrigen sechs Länder – Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol – kommen ohne pauschale Rassenklassifizierung aus. Das Burgenland verzichtet sogar ganz auf Auflagen zur Hundehaltung: Maulkorb- oder Leinenpflicht wird dort nur im Einzelfall verfügt, wenn ein Amtstierarzt einen Hund als auffällig einstuft.

Wien hat die schärfsten Auflagen. Wer einen gelisteten Hund hält, muss innerhalb von drei Monaten nach Anschaffung die Wiener Hundeführerscheinprüfung ablegen – sonst droht die Haltungsuntersagung. Die aktuelle Liste ist auf oesterreich.gv.at einsehbar. Niederösterreich verlangt für jeden Listenhund eine Anzeige bei der Wohngemeinde und schreibt für gelistete sowie als „auffällig“ eingestufte Hunde an öffentlichen Orten generell Maulkorb- und Leinenpflicht vor: in Parkanlagen, im öffentlichen Verkehr, in Schulen, Stiegenhäusern und auf Spielplätzen.

Steiermark und Tirol arbeiten mit individueller Gefährlichkeitsbewertung statt Rasseliste. Im Mittelpunkt steht der Sachkundenachweis – in der Steiermark vor dem Hundekauf zu erbringen, in Tirol je nach Gemeinde abgestuft. Wer aus einem Listen-Bundesland in ein listenfreies wechselt, ist von der Rasseregelung befreit, übernimmt aber die örtliche Sachkundepflicht. Vor dem Umzug die Verordnung des neuen Wohnsitzes prüfen – sie ist auf der jeweiligen Landeswebsite verfügbar.

Schweiz

Die Schweiz hat keine bundeseinheitliche Rasseliste – ein nationaler Vorstoss zur Vereinheitlichung wurde vom Parlament abgelehnt. Stattdessen führen 13 der 26 Kantone und Halbkantone eigene Listen, die teils stark voneinander abweichen. Die übrigen 13 verzichten auf eine Rasseliste und setzen auf individuelle Gefährlichkeitsbewertung. Wer mit Listenhund über die Kantonsgrenze zieht, wechselt damit nicht nur die Verordnung, sondern unter Umständen vom Bewilligungs- ins Verbotsregime.

Die strengsten Regelungen führen vier Kantone mit Haltungsverbot für den American Pit Bull Terrier: Wallis, Genf, Zürich und Freiburg. Tessin hat mit rund 30 gelisteten Rassen die längste Liste der Schweiz und damit das strikteste Regime über die Breite. Im Kanton Aargau gilt Bewilligungspflicht für sechs Rassen plus Mischlinge mit entsprechendem Erscheinungsbild: American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Pit Bull Terrier und American Pit Bull Terrier, American Bully sowie Rottweiler (§ 11 HuV/AG). Die Halteberechtigung verlangt Volljährigkeit, kein einschlägiges Strafregister, kynologischen Sachkundenachweis und Haftpflicht mit mindestens einer Million Franken Deckung.

Bern, Graubünden und weitere Kantone arbeiten ohne Rasseliste, dafür mit Wesenstest- und Sachkundepflicht im Anlassfall. Eine konsolidierte Übersicht über die kantonalen Regelungen pflegen das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie der Ratgeber von VIER PFOTEN Schweiz. Da die Kantone ihre Listen alle paar Jahre revidieren – Aargau zuletzt 2012, andere periodisch – gilt vor jedem Kauf oder Umzug: Direkt auf das Rechtsportal des Wohnkantons schauen, nicht auf Sekundärquellen verlassen.

Was die Wissenschaft zu Rasselisten sagt

Die Argumentationslinie gegen pauschale Rasselisten kommt aus mehreren Richtungen. Veterinär- und Verhaltensforschung zeigt, dass aggressives Verhalten beim Hund stärker mit Sozialisierung, Erziehung und der individuellen Situation des Tieres zusammenhängt als mit der Rasse. Eine grosse niederländische Bissstatistik kam zum Ergebnis, dass die Mehrzahl der gemeldeten Bisse von Hunden ausserhalb der gelisteten Rassen stammt – schlicht weil diese in der Hundepopulation viel häufiger vorkommen.

Befürworter halten dagegen, dass bestimmte Rassen aufgrund ihrer körperlichen Eigenschaften (Beisskraft, Schmerzgrenze, Beuteverhalten) im Eskalationsfall gefährlicher sind – nicht häufiger beissen, aber bei Bissen schwerere Verletzungen verursachen. Auch dieses Argument hat empirische Grundlage. Die Debatte verläuft entlang der Frage: Reicht eine pauschale Rasseregelung oder ist eine individuelle Gefährlichkeitsbewertung (Hundeführschein, Wesenstest, Sachkundenachweis) das bessere Werkzeug? Die jüngeren Reformen in Brandenburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein folgen der zweiten Logik.

Was du als Halter praktisch tun solltest

Vor dem Kauf eines Hundes, der auf einer Rasseliste stehen könnte, drei Schritte. Erstens: Die geltende Verordnung deines Wohnorts einsehen – auf Bundesland- oder Kantonsebene. Was vor zwei Jahren galt, kann heute anders sein. Zweitens: Klären, welche Nachweise du erbringen musst. Sachkundenachweis, Hundeführschein, Wesenstest – die Anforderungen variieren stark. Drittens: Mit der zuständigen Behörde (Veterinäramt, Ordnungsamt, Polizeiamt der Stadt) vor dem Kauf Kontakt aufnehmen. Sicheres Vorgehen vor dem Welpenkauf, nicht hinterher.

Wer einen Listenhund aus dem Tierschutz übernehmen will, sollte zusätzlich beachten, dass viele Tierschutzvereine Listenhunde nicht in Bundesländer oder Kantone mit strikten Auflagen vermitteln. Und: Was im Tierschutzheim als „Mischling unbekannter Herkunft“ geführt wird, kann von der Behörde bei der Anmeldung als gelistete Rasse eingestuft werden, wenn der Phänotyp passt. Das ist juristisch heikel und endet im Streitfall vor Gericht – mit der Hundehaltung als Einsatz.

Häufig gestellte Fragen

Welche Bundesländer haben in Deutschland keine Rasseliste mehr?

Brandenburg (seit 1. Juli 2024), Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben ihre Rasselisten abgeschafft und arbeiten mit individueller Gefährlichkeitsbewertung. Berlin hat die Liste reformiert, aber nicht abgeschafft – drei Rassen gelten weiterhin pauschal als gefährlich. In Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen bestehen weiter substantielle Listen.

Wo finde ich die aktuelle Liste für meinen Kanton in der Schweiz?

Die kantonalen Hundeverordnungen sind über die jeweiligen kantonalen Rechtsportale einsehbar. Eine plattformübergreifende Übersicht pflegen das BLV (blv.admin.ch) und VIER PFOTEN Schweiz. Da Listen periodisch revidiert werden, vor jedem Kauf oder Umzug die Originalquelle prüfen.

Was passiert, wenn ich mit einem Listenhund in ein strengeres Bundesland ziehe?

Beim Wohnortwechsel gilt die Verordnung des neuen Wohnorts. Du musst den Hund dort anmelden, die geforderten Nachweise (Sachkundenachweis, Wesenstest, Haftpflicht) erbringen und gegebenenfalls eine Haltungserlaubnis beantragen. In Einzelfällen kann die Haltung untersagt werden. Vor dem Umzug Kontakt mit der neuen Wohngemeindebehörde ist Pflicht, nicht Empfehlung.

Stimmt es, dass die meisten Bisse von nicht-gelisteten Rassen kommen?

Statistisch ja – schlicht weil gelistete Rassen einen kleinen Anteil der Hundepopulation ausmachen. Daraus folgt nicht, dass Rasselisten unwirksam sind: Befürworter argumentieren, dass die Schwere von Bissverletzungen bei gelisteten Rassen statistisch höher liegt. Die Debatte zwischen pauschaler Rassebewertung und individueller Gefährlichkeitsprüfung ist deshalb komplex und nicht abschliessend entschieden.

Kann ein „Mischling“ auf einer Rasseliste landen?

Ja. Viele Verordnungen erfassen auch Hunde, deren Erscheinungsbild auf eine gelistete Rasse schliessen lässt – unabhängig vom Papier. Das wird bei der behördlichen Anmeldung beurteilt. Wer einen Tierschutz-Mischling übernimmt, sollte vorab klären, ob der Hund phänotypisch unter eine Listenrasse fallen könnte.

Quellen
  1. Todesfall Volkan Kaya. In: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie (2024).
  2. Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg (26.06.2024): Neue Hundehalteverordnung tritt am 1. Juli in Kraft.
  3. Senatsverwaltung für Verbraucherschutz Berlin (2016): Berliner Hundegesetz (HundeG) – Stand 22. Juli 2016.
  4. Wikipedia: Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG, 2024).
  5. Deutscher Tierschutzbund (2024): Tierschutzbund begrüßt Abschaffung der Rasseliste in Brandenburg. Pressemitteilung.
  6. Pinchbeck GL et al. (2017): Dog bite injuries to humans and the use of breed-specific legislation: a comparison of bites from legislated and non-legislated dog breeds. BMC Veterinary Research. PMC5521144.
  7. Saul N et al. (2018): The effect of breed-specific dog legislation on hospital treated dog bites in Odense, Denmark – a time series intervention study. PMC6306151.
  8. American Veterinary Society of Animal Behavior – AVSAB (2024): Position Statement on Breed-Specific Legislation.
  9. oesterreich.gv.at (2024): Haltung von Listenhunden in Wien.
  10. BLV – Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (2024): Hunde – kantonale Regelungen Schweiz.