Hundegesetze 2026 in Deutschland: Bremen verschärft – viele Länder verwalten den Stillstand

9 Min Lesezeit
Hundegesetze 2026 in Deutschland: Bremen verschärft – viele Länder verwalten den Stillstand
Inhalt
  1. Bremen wird konkret: Neues Hundegesetz ab 1. Juli 2026
  2. Niedersachsen bereitet Überarbeitung des Hundegesetzes vor
  3. Berlin prüft Änderungen bei gefährlich eingestuften Hunden
  4. Wo derzeit nichts geplant ist
  5. Baden-Württemberg: Keine Änderung im Land, aber Blick nach Brüssel
  6. Brandenburg: Willkommen im Zuständigkeitsflur
  7. Sachsen und Thüringen: Nicht zuständig, bitte weitergehen
  8. Sachsen-Anhalt: Keine Reform, aber eine klare Begründung
  9. Keine Antwort trotz achtwöchiger Frist
  10. Was bedeutet das für Hundehalter?

Wer in Deutschland mit Hund lebt, lernt früh: Es gibt nicht „das“ Hunderecht. Die Hundegesetze 2026 zeigen einmal mehr, wie unterschiedlich die Bundesländer mit Hundehaltung, Sachkunde, Leinenpflichten und gefährlich eingestuften Hunden umgehen. Es gibt 16 Bundesländer, kommunale Satzungen, Polizeiverordnungen, Hundegesetze, Tierschutzrecht, Zuständigkeiten zwischen Innen-, Landwirtschafts-, Sozial- und Umweltministerien – und manchmal fühlt sich schon die Frage, wer eigentlich antworten darf, ein wenig an wie Asterix und Obelix auf der Suche nach dem Passierschein A38.

rundum.dog hat bei den zuständigen Ministerien der Bundesländer nachgefragt, welche gesetzlichen Änderungen, Verordnungsanpassungen oder sonstigen landesrechtlichen Neuerungen im laufenden Jahr für Hundehalterinnen und Hundehalter geplant sind. Die Antworten zeigen: In einigen Ländern bleibt vorerst alles beim Alten. In anderen wird geprüft, vorbereitet oder bereits konkret umgestellt. Und in manchen Fällen ist schon die Zuständigkeit ein kleiner Hindernisparcours.

Bremen wird konkret: Neues Hundegesetz ab 1. Juli 2026

Am deutlichsten wird es derzeit in Bremen. Dort tritt zum 1. Juli 2026 das neue bremische Gesetz über das Halten von Hunden in Kraft. Für Hundehalterinnen und Hundehalter ist primär ein Punkt praktisch relevant: Bei Neuaufnahme einer Hundehaltung ist künftig eine Sachkundeprüfung abzulegen.

Nach Auskunft der Senatorin für Inneres und Sport ist die theoretische Prüfung grundsätzlich vor Aufnahme des Hundes abzulegen. Die praktische Prüfung muss anschließend mit dem konkret gehaltenen Hund erfolgen. Zuständig für die Anerkennung von Sachkundeprüfern und die Ausgestaltung der Sachkundeprüfung ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Die dafür notwendige Verwaltungsvorschrift befindet sich derzeit noch in Abstimmung.

Damit gehört Bremen zu den Ländern, in denen Hundehalterinnen und Hundehalter tatsächlich mit spürbaren Änderungen rechnen müssen. Es geht nicht nur um eine redaktionelle Feinjustierung im Gesetzestext, sondern um eine konkrete neue Anforderung für Menschen, die künftig einen Hund aufnehmen wollen.

Niedersachsen bereitet Überarbeitung des Hundegesetzes vor

Auch Niedersachsen ist in Bewegung. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilte mit, dass derzeit eine Überarbeitung des Niedersächsischen Hundegesetzes vorbereitet werde. Das Verfahren befinde sich noch in der Entwicklung und umfasse die üblichen Abstimmungs- und Beteiligungsschritte eines Gesetzgebungsverfahrens.

Konkrete Inhalte wurden noch nicht genannt. Für Hundehalterinnen und Hundehalter in Niedersachsen bleibt damit offen, was am Ende tatsächlich im Gesetz stehen wird. Klar ist aber: Das Thema liegt auf dem Tisch.

Berlin prüft Änderungen bei gefährlich eingestuften Hunden

In Berlin gelten aktuell das Hundegesetz Berlin sowie die dazugehörigen Vorschriften. Diese regeln unter anderem Leinenpflichten, Ausnahmen, Sachkundenachweise, Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten sowie Vorgaben zu als gefährlich eingestuften Hunden.

Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz teilte mit, dass derzeit mögliche Änderungen der bestehenden Regelungen zu als gefährlich eingestuften Hunden geprüft werden. Die Abstimmungsprozesse dauern allerdings noch an. Konkrete Aussagen zu Ergebnissen oder möglichen Änderungen seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich.

Auch hier gilt also: Noch keine fertige Reform, aber ein Prüfprozess, den Hundehalterinnen und Hundehalter im Blick behalten sollten.

Wo derzeit nichts geplant ist

Einige Bundesländer antworteten klar und knapp: Aktuell sind keine Änderungen für Hundehalterinnen und Hundehalter geplant.

Hessen teilte mit, dass derzeit keine neuen Regelungen in Planung seien. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Länder nur in einigen wenigen der abgefragten Bereiche überhaupt gesetzgeberisch zuständig seien.

Aus dem Saarland hieß es, dem Umweltministerium seien aktuell keine Änderungen für Hundehalterinnen und Hundehalter auf Landesebene bekannt.

Schleswig-Holstein teilte mit, dass derzeit keine gesetzlichen Änderungen, Verordnungsanpassungen oder sonstige landesrechtliche Neuerungen für Hundehalterinnen und Hundehalter geplant seien.

Damit bleibt es in diesen Ländern nach derzeitigem Stand zunächst bei den bestehenden Regelungen. Für Hundehalter bedeutet das allerdings nicht automatisch Übersichtlichkeit: Auch ohne neue Landesgesetze können kommunale Satzungen, Hundesteuerregelungen, Leinenpflichten oder Vorgaben einzelner Behörden weiterhin von Ort zu Ort unterschiedlich sein.

Baden-Württemberg: Keine Änderung im Land, aber Blick nach Brüssel

In Baden-Württemberg sind nach Auskunft des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz derzeit keine Änderungen der bestehenden landesrechtlichen Vorschriften mit Bezug zur Hundehaltung vorgesehen.

Die Voraussetzungen für das Halten von Kampfhunden und gefährlichen Hunden sind dort weiterhin in der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift geregelt. Für die Umsetzung sind die Kommunen zuständig, die auch eigene Regelungen etwa zu Leinenpflichten, Zugangsbeschränkungen oder örtlichen Vorgaben treffen können.

Zugleich verweist Baden-Württemberg auf eine wichtige Entwicklung auf europäischer Ebene: den Vorschlag für eine EU-Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit. Nach einem möglichen Inkrafttreten wären auch nationale rechtliche Anpassungen erforderlich.

Das ist für Hundehalter noch kein unmittelbar geltendes neues Landesrecht, aber ein Hinweis darauf, dass künftig nicht nur Länder und Kommunen, sondern auch europäische Vorgaben stärker in die Hundehaltung hineinwirken könnten – insbesondere bei Zucht, Handel, Rückverfolgbarkeit und Tierschutzstandards.

Brandenburg: Willkommen im Zuständigkeitsflur

Besonders anschaulich wird der föderale Zuständigkeitsalltag in Brandenburg. Dort wurde die Anfrage zunächst vom Sozialministerium an das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie an das Innenministerium weitergeleitet.

Diese kollegiale Weitergabe hat in Brandenburg ausdrücklich funktioniert. Das MLEUV teilte mit, dass in seiner Zuständigkeit die Leinenpflicht im Wald nach dem Brandenburgischen Landeswaldgesetz liege. Dort seien keine Änderungen geplant. Für den Bereich Tierschutz verwies das Ministerium auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Ordnungsrechtliche Aspekte wiederum lägen in der Zuständigkeit des Innenministeriums.

Das Innenministerium war zwar so freundlich, rundum.dog in den Presseverteiler aufzunehmen. Eine inhaltliche Antwort auf die konkrete Anfrage blieb bis zum Zeitpunkt der Auswertung jedoch aus. Damit liegt ausgerechnet für die ordnungsrechtlichen Fragen, die für Hundehalterinnen und Hundehalter in Brandenburg besonders relevant sein können, keine fachliche Rückmeldung des zuständigen Ressorts vor.

Das ist formal nicht dramatisch, aber journalistisch bemerkenswert. Für Hundehalterinnen und Hundehalter ist es genau jener Moment, in dem man gedanklich im Verwaltungsgebäude aus Asterix und Obelix steht: Zimmer 12 ist nicht zuständig, Zimmer 8 verweist an Zimmer 4, die Weiterleitung klappt, der Newsletter kommt zuverlässig – nur die Antwort auf die eigentliche Frage bleibt irgendwo zwischen den Fluren hängen.

Gerade Brandenburg zeigt damit ein grundsätzliches Problem: Die Rechtslage rund um Hunde ist nicht nur inhaltlich zersplittert, sondern auch verwaltungstechnisch. Leinenpflicht im Wald, Tierschutz, gefährliche Hunde, kommunale Satzungen, Hundesteuer und ordnungsrechtliche Fragen liegen nicht zwingend bei derselben Stelle. Wer als Bürger oder Hundehalter einfach wissen will, was gilt und was sich ändert, benötigt oft mehr Ausdauer als ein junger Gebrauchshund im Aufbau.

Sachsen und Thüringen: Nicht zuständig, bitte weitergehen

Auch Sachsen verweist auf die geteilten Zuständigkeiten. Das Sozialministerium teilte mit, aktuell keine gesetzgeberischen Aktivitäten zu den abgefragten Themen zu planen. Zugleich sei das Sozialministerium für die meisten genannten Themen fachlich nicht zuständig. Für Listenhunde sei das Innenministerium zuständig, da dort die Bereiche öffentliche Sicherheit und Ordnung angesiedelt seien.

Eine inhaltliche Antwort des benannten Innenministeriums lag trotz achtwöchiger Antwortfrist nicht vor. Auch eine erkennbare kollegiale Weiterleitung der Anfrage an das zuständige Ressort war aus der Antwort nicht ersichtlich.

Thüringen antwortete ähnlich: Im Bereich des Sozialministeriums seien keine Änderungen geplant. Für Listenhunde, gefährlich eingestufte Hunde, Registrierung, Kennzeichnung, Versicherungspflicht und kommunale Zuständigkeiten sei jedoch das Innenministerium zuständig.

Auch hier lag trotz achtwöchiger Antwortfrist keine Antwort des benannten Innenministeriums vor. Eine Weiterleitung der Anfrage wurde ebenfalls nicht mitgeteilt.

Das ist kein Skandal. Aber es zeigt, wie schnell eine einfache journalistische Frage nach geplanten Änderungen für Hundehalterinnen und Hundehalter zu einer Reise durch Ressortzuständigkeiten wird.

Sachsen-Anhalt: Keine Reform, aber eine klare Begründung

Sachsen-Anhalt lieferte eine der ausführlicheren Antworten. Nach Einschätzung des Innenministeriums hat sich das Hundegesetz Sachsen-Anhalt bewährt. Ziel des Gesetzes sei es, Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren. Die im zentralen Hunderegister erfassten Beißvorfälle seien nach Einführung des Hundegesetzes gesunken und hätten sich trotz steigender Hundepopulationen auf einem stabil niedrigen Niveau bewegt. Für das Jahr 2025 wird sogar ein weiterer Rückgang genannt.

Zudem verweist das Ministerium auf eine Evaluation des Hundegesetzes unter Mitwirkung kommunaler Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger. Auch diese habe ergeben, dass die bestehenden Regelungen als ausreichend zu betrachten seien.

Für Themen wie Tierschutz, Hundehaltung allgemein, Zucht, Handel und Vermittlung verweist das Innenministerium allerdings an das zuständige Wirtschafts-, Landwirtschafts- und Forstministerium.

Keine Antwort trotz achtwöchiger Frist

Nicht alle angefragten Bundesländer, genauer gesagt zuständigen Ministerien, haben auf die Anfrage von rundum.dog geantwortet. Bis zum Zeitpunkt der Auswertung lag trotz einer Antwortfrist von acht Wochen keine verwertbare Rückmeldung aus Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz vor.

Das ist journalistisch festzuhalten, gerade weil es bei der Anfrage nicht um Spezialwissen aus einem entlegenen Fachreferat ging, sondern um eine einfache und für viele Hundehalter praktische Frage: Sind in diesem Jahr landesrechtliche Änderungen geplant, die Hundehaltung, Sachkunde, Leinenpflichten, gefährlich eingestufte Hunde oder andere praktische Vorgaben betreffen?

Auch hier gilt: Keine Antwort bedeutet nicht automatisch, dass keine Änderungen geplant sind. Es bedeutet zunächst nur, dass rundum.dog bis zum Zeitpunkt der Auswertung keine belastbare Auskunft des jeweiligen Landes vorlag.

Was bedeutet das für Hundehalter?

Die Abfrage zeigt ein sehr gemischtes Bild. Wer in Bremen lebt und ab Juli 2026 neu einen Hund aufnehmen will, muss sich konkret mit der Sachkundeprüfung beschäftigen. Wer in Niedersachsen lebt, sollte die angekündigte Überarbeitung des Hundegesetzes im Blick behalten. In Berlin könnten sich Änderungen bei als gefährlich eingestuften Hunden ergeben, auch wenn derzeit noch nichts Konkretes feststeht.

In vielen anderen Bundesländern bleibt zunächst alles beim Alten – oder es lag trotz Anfrage keine belastbare Rückmeldung vor. Das bedeutet aber nicht, dass Hundehaltung rechtlich einfach wäre. Vieles wird nicht nur auf Landesebene geregelt, sondern durch Kommunen, Ordnungsbehörden, Veterinärämter oder Bundesrecht. Leinenpflichten, Maulkorbpflichten, Hundesteuer, Waldregelungen, kommunale Satzungen und tierschutzrechtliche Vorgaben können sich je nach Wohnort deutlich unterscheiden.

Für Hundehalterinnen und Hundehalter bleibt daher ein nüchterner Rat: Nicht nur auf das Landesrecht schauen, sondern immer auch auf die Kommune. Gerade bei Leinenpflichten, Auslaufgebieten, Zugangsbeschränkungen oder Hundesteuer liegt die praktische Wahrheit oft nicht im Ministerium, sondern im Rathaus. Wer wissen will, was vor Ort wirklich gilt, benötigt mitunter etwas Geduld – und manchmal fast so viel Ausdauer wie bei der Suche nach dem persönlichen Passierschein A38.

Am Ende bleibt der Eindruck: Hunderecht in Deutschland ist kein einheitlicher Weg, sondern ein Flickenteppich aus Landesrecht, Kommunalrecht, Bundesrecht und Ressortzuständigkeiten. Manchmal bekommt man klare Antworten. Manchmal bekommt man eine Weiterleitung. Manchmal bekommt man gar nichts. Und manchmal steht man eben vor dem nächsten Schalter und fragt sich, ob für eine einfache Auskunft zur Hundehaltung vielleicht doch erst der Passierschein A38 beantragt werden muss.