Spendenrecht, Vereinsrecht und Vertrauen in den Tierschutz: Wohin fliessen Spendengelder?
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Spendenaufrufe auf Social Media – man sieht sie täglich. Gerade bei grösseren Tierschutzorganisationen kommen schnell Hunderte kleine Beträge zusammen. Aber müssen Spendengelder zwangsläufig für den kommunizierten Zweck verwendet werden? Was passiert mit Überschüssen? Darf jeder Spender Offenlegung verlangen? Fragen über Fragen, die Tierfreunde immer wieder beschäftigen und auch öfter mal für Diskussionen sorgen. Wer Geld spendet, will sicher sein, dass es verantwortungsbewusst und im Sinne des beschriebenen Zwecks genutzt wird.
Welche Rechtsform haben Tierschutzorganisationen?
Um klar zu sagen, welche Rechte und Pflichten für Tierschutzorganisationen gelten, müssen wir deren Rechtsform kennen. In den allermeisten Fällen ist es so, dass die Orgas als Verein eintragen sind. (Häufig siehst du das schon im Namen: Tierschutzverein XY Ort 123 usw.)
Die Rechtsform hat Auswirkungen auf Zweck, Kontrolle, Gewinnverwendung und Transparenz eines Unternehmens.
Ein Verein unterscheidet sich von den meisten anderen Rechtsformen insbesondere dadurch, dass er
- Statuten mit einem Zweck aufstellt (in diesem Fall: Tierschutz)
- einen Vorstand hat
- Mitgliederversammlungen durchführt
- keine Gewinnverteilung/-ausschüttung an Mitglieder erfolgt
- falls der Verein steuerbefreit ist, muss er einen gemeinnützigen Zweck erfüllen und ist dadurch verpflichtet…
- … die Mittel zu ebendiesem Zweck einzusetzen
Rechtsformen im Vergleich
| Merkmal | Verein | Stiftung | GmbH | AG |
|---|---|---|---|---|
| Typische Nutzung im Tierschutz | Sehr häufig | Häufig bei grösseren Organisationen | Selten | Sehr selten |
| Rechtsgrundlage (Schweiz) | Art. 60 ff. ZGB | Art. 80 ff. ZGB | Art. 772 ff. OR | Art. 620 ff. OR |
| Hauptzweck | Gemeinnützige Tätigkeit der Mitglieder bzw. des Vereins | Dauerhafte Erfüllung eines festgelegten Stiftungszwecks | Wirtschaftliche Tätigkeit oder gemeinnützige Tätigkeit | Wirtschaftliche Tätigkeit |
| Gründer / Eigentümer | Mitglieder | Keine Eigentümer, Vermögen gehört der Stiftung | Gesellschafter | Aktionäre |
| Gewinnausschüttung | Bei gemeinnützigen Vereinen grundsätzlich keine | Keine | Möglich, sofern nicht gemeinnützig ausgestaltet | Möglich |
| Wer trifft Entscheidungen? | Mitgliederversammlung und Vorstand | Stiftungsrat | Gesellschafter und Geschäftsführung | Generalversammlung, Verwaltungsrat |
| Kontrolle | Mitglieder, ggf. Revisionsstelle | Stiftungsaufsichtsbehörde und ggf. Revision | Gesellschafter, Revision | Aktionäre, Revision |
| Spendensammlung möglich? | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Steuerbefreiung möglich? | Ja, bei Gemeinnützigkeit | Ja, bei Gemeinnützigkeit | Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind | Ja, theoretisch möglich, praktisch selten |
| Verwendung von Spendengeldern | Gemäss Vereinszweck und Spendenzweck | Gemäss Stiftungszweck und Spendenzweck | Gemäss kommuniziertem Spendenzweck | Gemäss kommuniziertem Spendenzweck |
| Typische Beispiele | Tierheime, lokale Tierschutzvereine | Grosse Tierschutzstiftungen | Soziale Unternehmen oder Tierheime mit wirtschaftlichem Betrieb | Im Tierschutz kaum anzutreffen |
Sind Spendengelder immer zweckgebunden?
Im Grunde ja, aber in einem weiteren Sinne, als sich viele vorstellen.
Nehmen wir an, eine Organisation schreibt: „Rex braucht dringend eine Operation. Nur so kann er gerettet werden. Bitte helft uns, die Tierarztkosten zu tragen.“
Daraufhin spenden 300 Personen je 5 Franken. Einnahmen: 300 × 5 Franken = 1’500 Franken. Am Ende kostet die Behandlung aber nur 250 Franken. Was passiert mit den restlichen 1’250 Franken?
Hier ist entscheidend, wie der Spendenaufruf formuliert war. Wenn der Eindruck entsteht „Deine Spende bezahlt die Behandlung von Rex“, dann handelt es sich rechtlich um eine zweckgebundene Spende. Die Organisation darf das Geld nicht einfach für beliebige andere Dinge verwenden.
Es gibt trotzdem eine Menge anderer zulässiger Verwendungszwecke, sofern diese im Zusammenhang mit Rex stehen: Zukünftige medizinische Kosten (Nachbehandlungen, Medikamente, Therapien), auch Unterbringungskosten gehören dazu.
Bleibt nach alldem etwas von den Spendengeldern übrig, muss die Organisation klären, was mit diesem Überschuss geschieht. Doch auch hier ist sie relativ frei, zumindest im Rahmen ihrer Statuten. Es ist zum Beispiel zulässig und üblich, die Gelder für einen ähnlichen Zweck zu verwenden (wie etwa andere kranke Tiere).
Ausserdem sieht das Recht vor, dass der Spender damit rechnen muss, dass Überschüsse in die allgemeine Tierschutzarbeit überführt werden.
Geschickt formuliert: Allgemeine Spendengelder an den Verein
Viele Organisationen formulieren es geschickter, als über spezifische Kosten für ein bestimmtes Tier um Spendengelder zu bitten. Sie verwenden Zusätze wie „Rex braucht dringend Hilfe. Mit deiner Spende unterstützt du unsere Arbeit für kranke und verletzte Tiere.“
Rex bekommt mit Sicherheit etwas von deiner Spende. Und wenn etwas übrig bleibt, bekommen es noch andere. Tierarztkosten für andere Tiere, Futter, Unterbringung, das Personal, die Infrastruktur oder andere Projekte ebendieser Tierschutzorganisation.
„Unsere Arbeit unterstützen“ ist bewusst offen und ja, vielleicht etwas vage, formuliert. Aber das ist zulässig und sehr weit verbreitet.
Müssen Tierschutzvereine offenlegen, wohin Spendengelder gehen?
Nicht direkt. Eine sehr häufige Annahme ist: „Ich habe gespendet, also habe ich Anspruch auf eine genaue Abrechnung.“ So einfach ist es nicht. Ein normaler Spender hat in der Schweiz grundsätzlich keinen automatischen Anspruch auf eine detaillierte Einzelabrechnung.
Mitglieder eines Vereins haben hingegen stärkere Rechte als externe Spender. Sie können beispielsweise Einsicht und Kontrolle über die Vereinsführung verlangen.
Und der Verein selbst muss:
- seine Mittel statutengemäss verwenden
- gegenüber seinen Mitgliedern Rechenschaft ablegen
- bei Steuerbefreiung die Anforderungen der Steuerbehörden erfüllen
Nachfragen ist natürlich nicht verboten. Und eine seriöse Organisation wird in den meisten Fällen antworten, wenn nach einer Spendensammlung nett nachgehakt wird „Wie hoch waren denn nun die Tierarztkosten für Rex? Und was habt ihr mit dem Rest gemacht?“
Dennoch kann ein vereinsunabhängiger Spender nicht einfach verlangen, jede Rechnung explizit zu sehen oder vollständige Einsicht in die Buchhaltung des Vereins zu erhalten.
Gibt es Kontrollstellen für Spendengelder?
Nein, in der Schweiz gibt es keine allgemeine staatliche Kontrolle von Spendenaktionen.
Was es aber gibt, ist die ZEWO: das ist eine unabhängige Stiftung, die gemeinnützige Organisationen mit dem ZEWO-Gütesiegel zertifiziert. Dieses Siegel dient Spendern dazu zu erkennen, dass eine Organisation Spendengelder zweckbestimmt, wirtschaftlich und wirksam einsetzt.
Mehr zum ZEWO-Gütesiegel: https://zewo.ch/de/zewo-guetesiegel/
Was ist aus Tierschutzsicht problematisch?
Problematisch wäre beispielsweise ein Post auf Social Media: „Bitte rettet Luna. Die Operation kostet 3’000 Franken.“ Die Community spendet 10’000 Franken. Danach: Keine Information, keine Aktualisierung, keine Erklärung.
Allein daraus lässt sich allerdings noch kein direkter Rechtsverstoss ableiten. Dass die Organisation schweigt, ist zunächst ein Transparenz-Problem, aber eben kein rechtliches.
Problematisch wird es jedoch, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Spender über den Verwendungszweck getäuscht wurden. (Beispiele: Die Operation fand gar nicht statt / Die OP war längst bezahlt und es wurden trotzdem Spendengelder dafür gesammelt / Die Spendengelder waren von Anfang an für etwas ganz anderes gedacht / Es wurden bewusst falsche Angaben gemacht, um mehr Spenden zu bekommen)
Je emotionaler die Geschichten der zu rettenden Tiere sind, desto wichtiger finde ich Transparenz. Alles andere hinterlässt einen bitteren Beigeschmack.
Denn Spendenaufrufe sind keine Werbung, sie schaffen Erwartungen. Und zwar, dass ich glaube, meine Spende hilft genau bei diesem beschriebenen Fall.
Im Tierschutz sollte Transparenz kein Luxus sein. Sie wird im nächsten Fall nämlich darüber entscheiden, ob ich nochmal spende oder nicht.