Unseriöser Welpenhandel: Was die 15-Wochen-Regel für Käufer wirklich ändert
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Seit dem 1. Februar 2025 gilt in der Schweiz die 15-Wochen-Regel: Hunde unter 15 Wochen dürfen nicht mehr gewerbsmässig importiert werden. Für dich als Käufer verschiebt sich damit vor allem der Ort, an dem ein Welpe den Besitzer wechselt. Er liegt heute häufiger jenseits der Grenze. Genau davor hat der Zürcher Tierschutz am 23. Januar 2025 gewarnt. Wir haben uns die Kritik angesehen und ordnen ein, was davon deinen Hundekauf betrifft.
Was die Regel vorschreibt
Die revidierte Tierschutzverordnung verbietet den gewerbsmässigen Import von Hunden unter 15 Wochen. Das Verbot greift auch bei Privatpersonen, sobald sie einen im Ausland gekauften Welpen hier weiterverkaufen oder weitergeben. Ein Weg bleibt offen: Wer einen jüngeren Welpen für sich selbst einführt und ihn im Ausland persönlich abholt, darf das weiterhin.
Die Absicht dahinter ist unstrittig. Sehr junge Welpen sind krankheitsanfällig, und lange Transporte quer durch Europa gehören zu den härtesten Belastungen, die ein Hundeleben früh treffen können. Dort setzt die Regel an.
Warum Tierschützer von einem Schlupfloch sprechen
In seiner Medienmitteilung vom 23. Januar 2025 hält der Zürcher Tierschutz dagegen: Die Ausnahme für den Eigenbedarf mache die Übergabe auf einem Parkplatz jenseits der Grenze zur Normalität. Der Entwurf hatte für diesen Privatimport noch eine Nachweispflicht enthalten: Wer einführt, hätte belegen müssen, woher sein Welpe kommt. In der Vernehmlassung fiel diese Auflage wieder weg.
Für den organisierten Handel rechnet sich das nach Darstellung des Zürcher Tierschutzes sogar. Die Organisation nennt drei Gründe: Den Einfuhrzoll zahlt der Käufer, eine Registrierung im europäischen Handelssystem TRACES entfällt, und wer jenseits der Grenze übergibt, gerät für gefälschte Papiere kaum je in Reichweite der Schweizer Justiz. Ein zweiter Kritikpunkt betrifft die Hundedatenbank Amicus: Im Feld «Tierhalter bei Geburt / Import» lässt sich «unbekannt» eintragen. Damit ist die Herkunft eines Hundes im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar. Der Zürcher Tierschutz fordert deshalb eine Verschärfung der Tierseuchenverordnung und mehr Mittel für die Kontrolle.
«Die Veterinärämter bräuchten mehr personelle und finanzielle Mittel, um die Zuchtstätten der Welpen überprüfen und Verstösse ahnden zu können.»
Was das für dich als Welpenkäufer heisst
Die Regel nimmt dir die Prüfung nicht ab. Sie verschiebt nur, wo du hinschauen musst.
- Übergabe an der Grenze ist ein Warnsignal. Wer dir anbietet, den Welpen auf einem Parkplatz, an einer Raststätte oder direkt am Zoll zu übergeben, erspart sich genau das, was du sehen willst: die Zuchtstätte. Ein seriöser Züchter zeigt dir den Wurf bei der Mutterhündin.
- Verlange den Herkunftsnachweis selbst. Seit der Streichung im Entwurf verlangt ihn niemand mehr von dir. Du darfst ihn trotzdem einfordern: Adresse der Zuchtstätte, Mutterhündin vor Ort, Impfausweis mit stimmigen Daten, Chipnummer.
- Prüfe den Amicus-Eintrag vor dem Kauf. Steht dort «unbekannt», wo der Halter bei Geburt oder Import stehen müsste, bleibt die Herkunft deines Hundes dauerhaft offen. Danach lässt sich das nicht mehr klären.
- Rechne mit Folgekosten. Zu früh abgegebene und zu weit transportierte Welpen kommen häufiger krank an und bringen Verhaltensprobleme mit, die dich Jahre begleiten.
Woran du einen unseriösen Anbieter erkennst, haben wir im Wiki-Beitrag Wie erkenne ich unseriöse Welpenhändler? zusammengetragen. Den Überblick zum Thema findest du auf unserer Seite gegen den Welpenhandel.
Quelle
Anlass für diesen Beitrag ist die Medienmitteilung «Unseriöser Welpenhandel: Tatort ins Ausland verschoben» des Zürcher Tierschutzes vom 23. Januar 2025. Zitat und Kritikpunkte stammen von dort, die Einordnung und die Hinweise für Käufer von der Redaktion von rundum.dog.
Weitere Informationen
- Medienmitteilung «Unseriöser Welpenhandel: Tatort ins Ausland verschoben» des Zürcher Tierschutzes vom 23. Januar 2025
- «15-Wochen-Regel wird skrupellosen Hundehandel nicht stoppen», frühere Stellungnahme des Zürcher Tierschutzes vom 5. März 2024
- Gesetzgebung Tiere beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
- Erläuterungen zur Vernehmlassung der Tierschutzverordnung (PDF, 15-Wochen-Regel siehe Art. 76b)
- Checkliste für den Hundekauf des Zürcher Tierschutzes (PDF)
- Themenseite Welpenhandel des Zürcher Tierschutzes