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Zoophilie

4 Min Lesezeit
Zoophilie
Inhalt
  1. Begriff und Abgrenzung
  2. Rechtslage in der Schweiz
  3. Rechtslage in Deutschland
  4. Rechtslage in Österreich
  5. Was im Verdachtsfall zu tun ist
  6. Therapeutische und beraterische Angebote
  7. Häufig gestellte Fragen

Zoophilie bezeichnet ein sexuelles Interesse von Menschen an Tieren. In der sexualwissenschaftlichen Fachliteratur wird sie als paraphile Neigung eingeordnet und von der Bestialität abgegrenzt – Bestialität meint die tatsächliche sexuelle Handlung mit einem Tier. Beide Phänomene berühren mehrere Wissenschafts- und Rechtsbereiche: Psychologie, Sexualwissenschaft, Tierschutz, Strafrecht. In der DACH-Region sind sexuelle Handlungen mit Tieren in allen drei Ländern verboten und strafbar, allerdings mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.

Begriff und Abgrenzung

Der Begriff Zoophilie leitet sich aus dem Griechischen ab – zóon für Tier, philía für Freundschaft oder Liebe. Sprachlich verweist er auf die Neigung, nicht zwingend auf eine Handlung. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil viele Menschen mit zoophilen Neigungen nie eine entsprechende Handlung vornehmen. Wo es zur Handlung kommt – zur Bestialität – greift in allen DACH-Ländern das Strafrecht über den Tierschutz.

Die Prävalenz zoophiler Neigungen in der Allgemeinbevölkerung wird in seriöser Literatur sehr unterschiedlich angegeben, je nach Methode und Definition. Eine deutsche Bevölkerungsstudie (Beier et al.) sowie internationale Übersichtsarbeiten kommen auf einstellige Prozentzahlen für irgendeine Form sexuellen Interesses an Tieren in anonymen Befragungen, mit grosser methodischer Bandbreite. Die Zahlen sind nicht direkt mit der Häufigkeit tatsächlicher Handlungen oder strafrechtlich relevanter Vorfälle gleichzusetzen.

Rechtslage in der Schweiz

In der Schweiz schützt das Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) die Würde und das Wohlergehen der Tiere. Sexuelle Handlungen an Tieren fallen unter Art. 26 TSchG (Tierquälerei). Wer ein Tier in einer Weise behandelt, die seine Würde missachtet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Der Tierwürde-Begriff stammt aus Art. 3 lit. a TSchG und ist seit der Revision von 2008 explizit verankert. Die Strafverfolgung läuft über die kantonalen Veterinär- und Strafverfolgungsbehörden, mit Bezug zum vollständigen Gesetzestext im Fedlex-Portal.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland ist die einschlägige Norm § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), eingeführt 2013 nach einer langen rechtspolitischen Debatte. Er verbietet das Verbringen eines Tieres in einen artwidrigen Zustand zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse. Verstösse werden nach § 18 TierSchG als Ordnungswidrigkeiten verfolgt; das Bussgeld kann bis zu 25 000 Euro betragen. Eine Freiheitsstrafe ist nur über § 17 TierSchG (Tierquälerei mit Verursachung erheblicher Leiden oder Schmerzen) denkbar – das heisst, wenn neben der sexuellen Handlung zusätzlich physisches Tierleid nachweisbar ist. Tierschutzverbände kritisieren die Einstufung als Ordnungswidrigkeit als zu mild und fordern eine grundsätzliche Strafrechtseinstufung.

Rechtslage in Österreich

In Österreich ist das Tierschutzgesetz (TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004) einschlägig. § 5 TSchG verbietet Tierquälerei in einem weiten Sinn, der nach allgemeiner Auslegung auch sexuelle Handlungen an Tieren umfasst. Verstösse werden je nach Schwere als Verwaltungsstraftaten oder bei erheblichen Leiden als gerichtliche Straftaten verfolgt. Die Strafrahmen reichen von Verwaltungsstrafen bis zu Geldstrafen und – bei besonderer Schwere – bis zu Freiheitsstrafen über das Strafgesetzbuch.

Was im Verdachtsfall zu tun ist

Wer im persönlichen Umfeld Hinweise auf Bestialität bemerkt – ein verstörter Hund, unklare Verletzungen, Verhaltensänderungen, die nicht zu erklären sind – sollte das nicht ignorieren. Erster Ansprechpartner ist im DACH-Raum die kantonale Veterinärbehörde beziehungsweise das Veterinäramt der Wohnsitzgemeinde. Diese können den Hund tierärztlich untersuchen lassen und gegebenenfalls die Strafverfolgung einleiten. In akuten Verdachtsfällen ist auch der direkte Weg über die Polizei möglich, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist oder ein Tier akut geschützt werden muss.

Tierschutzorganisationen wie der Deutsche Tierschutzbund, der Schweizer Tierschutz STS oder die Tierschutz Austria bieten Beratungsstellen und können bei der Einschätzung helfen, ob eine Anzeige sinnvoll ist und welche Schritte folgen.

Therapeutische und beraterische Angebote

Für Menschen, die zoophile Neigungen bei sich bemerken und sich Sorgen über mögliches Handeln machen, existieren in der DACH-Region keine flächendeckenden, öffentlich beworbenen Spezialprogramme im engeren Sinn. Das im deutschen Sprachraum bekannte Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ (Charité Berlin) richtet sich an Menschen mit pädophilen Neigungen, nicht primär an Zoophilie. Wer Beratung sucht, findet Anlaufstellen über die sexualmedizinischen Ambulanzen der Universitätskliniken sowie über niedergelassene Sexualtherapeuten und Sexualpsychotherapeuten mit entsprechender Spezialisierung. Auch psychotherapeutische Praxen mit Fokus auf Paraphilien können erste Anlaufstellen sein. Schweigepflicht gilt in allen genannten Settings; bei akuter Gefährdung von Tieren oder Menschen können professionelle Helfer gesetzlich verpflichtet sein, weitere Schritte einzuleiten.

Häufig gestellte Fragen

Ist Zoophilie in der Schweiz strafbar?

Zoophilie als Neigung ist nicht strafbar. Sexuelle Handlungen an Tieren (Bestialität) hingegen fallen unter Art. 26 TSchG (Tierschutzgesetz SR 455) und sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Welche Strafe droht in Deutschland?

Nach § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG werden Verstösse als Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG mit Bussgeld bis zu 25 000 Euro geahndet. Eine Freiheitsstrafe ist nur über § 17 TierSchG denkbar, wenn zusätzlich erhebliche Leiden des Tieres nachweisbar sind.

Wohin wende ich mich bei einem Verdacht?

An die kantonale Veterinärbehörde oder das Veterinäramt der Wohngemeinde. In akuten Fällen direkt an die Polizei. Tierschutzorganisationen (STS, Deutscher Tierschutzbund, Tierschutz Austria) bieten Beratung und können bei der Einschätzung helfen.

Gibt es Hilfe für Menschen mit zoophilen Neigungen?

Spezielle öffentliche Programme analog zu „Kein Täter werden“ (das auf Pädophilie ausgerichtet ist) gibt es im engeren Sinn nicht. Anlaufstellen sind sexualmedizinische Ambulanzen der Universitätskliniken, niedergelassene Sexualtherapeuten und psychotherapeutische Praxen mit Fokus auf Paraphilien.