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Hund im Kanton Bern: Was wirklich gilt Der Kanton Bern ist flächenmässig der zweitgrösste der Schweiz und für Hündeler eine eigene Welt. Vom Nebelmeer über dem Seeland bis…

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Hund im Kanton Bern: Was wirklich gilt

Der Kanton Bern ist flächenmässig der zweitgrösste der Schweiz und für Hündeler eine eigene Welt. Vom Nebelmeer über dem Seeland bis zur Eigernordwand passt mehr hinein, als ein Hundeleben abdecken kann. Wer im Oktober den Brienzergrat hochstapft, hört nur Wind, ferne Glocken und das eigene Schnaufen, der Hund hat die Nase im Boden und liest die Geschichte der Gämsen, die hier in der Nacht durchgezogen sind.

Bern hat den Ruf, freundlicher zu sein als Zürich oder Genf. Stimmt – aber nur halb. Die Berner haben weniger Verbotsschilder aufgestellt, dafür mehr Vertrauen in deine Selbstverantwortung. Wer das mit Laissez-faire verwechselt, lernt am Hallwilersee, am Thuner Strandbad oder im Diemtigtal schnell, dass der Kanton im Hintergrund klare Regeln führt. Drei Millionen Franken Haftpflichtdeckung etwa, obligatorisch, ohne Diskussion.

Leinenpflicht im Kanton Bern: Drei Regelebenen, die zusammenspielen

Es gibt im Kanton Bern keine pauschale „Leine an ab April". Stattdessen ein gestuftes System: kantonales Hundegesetz, Gemeindereglement, Schutzgebietsverordnung. Wer das verwechselt, zahlt im falschen Moment.

Kantonale Grundregel: Kontrolle statt Zwangsleine

Im Wald spazierst du im Kanton Bern weiter ohne saisonale Pflichtleine. Ein politischer Vorstoss für eine Brut- und Setzzeit-Leinenpflicht ist am Grossen Rat gescheitert, stattdessen gilt die allgemeine Aufsichtspflicht: Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden, sie dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten (Art. 5 Hundegesetz/BE, BSG 916.31).

Das klingt liberal, hat aber Zähne. Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese beim Jagen angetroffen werden oder trotz Verwarnung oder Anzeige der Besitzerin oder des Besitzers wiederholt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden. Der Bündi, der im Mai im Gantrisch eine Rehgeiss verfolgt, kann seinen Halter teuer zu stehen kommen, im Extremfall mit dem Leben des Hundes.

Generelle Leinenpflicht-Zonen im ganzen Kanton

Eine generelle Leinenpflicht gilt auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten, sowie beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten oder auf Anordnung im Einzelfall (Art. 7 Abs. 1 HunG/BE). Das Stück Wiese mit Kühen ist keine Auslaufzone, auch wenn es so aussieht.

Stadt Bern: strenger als der Kanton

Wer mit dem Hund in der Berner Altstadt unter den Lauben durchgeht oder am Aareufer den Marzili-Sommer einatmen will, bewegt sich in einer Stadt mit eigenen Regeln. Zentraler Bestandteil ist die Leinenpflicht an sensiblen Orten wie Schulanlagen oder Spielplätzen, die städtische Leinenpflicht geht teilweise sogar noch weiter als die kantonale Grundlage und gilt beispielsweise auch in öffentlichen Grün- und Parkanlagen. Heisst konkret: Bremgartenwald geht frei (bei Abruf), Rosengarten nicht.

Drei-Hunde-Limit

Pro Person dürfen nicht mehr als drei Hunde, die älter als vier Monate sind, gleichzeitig ausgeführt werden. Spaziergänger mit eigener Meute oder Dogwalker müssen rechnen, nicht improvisieren.

Listenhunde im Kanton Bern: Frei

Bern hat sich bewusst gegen den Rassen-Reflex entschieden. Der Kanton Bern führt in seinem Hundegesetz keine Rassenliste. American Staffordshire, Bullterrier, Rottweiler, Dogo Argentino, alles ohne kantonale Bewilligungspflicht. Der Kanton Bern hat in seine Hundegesetzgebung keine Rasseliste oder Bestimmungen über "gefährliche Hunde" aufgenommen.

Beurteilt wird das Tier, nicht die Optik. Auffällig gewordene Hunde landen im Massnahmenkatalog des Veterinärdienstes, vom Maulkorbtragen bis zur Wegnahme. Das funktioniert in der Praxis erstaunlich nüchtern, ist aber für Halterinnen mit ruppigem Tier kein Spaziergang. Wer aus einem Listenkanton (z.B. Wallis, Genf) zuzieht, kommt rechtlich aufatmend an, sollte aber wissen, dass Vorfälle gemeldet werden müssen.

Pflichtausbildung: SKN-Theorie, kantonaler Kurs in Vorbereitung

Die Aussage „im Kanton Bern braucht es keinen Kurs" gilt nicht mehr unbedingt. Der bundesrechtliche SKN-Praxiskurs wurde 2017 gestrichen, aber die Theoriepflicht für Ersthundehalter besteht weiter. Zusätzlich hat der Grosse Rat eine Motion überwiesen, die ein kantonales Grundkurs-Obligatorium mit Prüfung einführen soll. Die Regierung arbeitet an der Umsetzung.

Praktisch heisst das: Wer 2026 erstmals einen Hund bei der Berner Gemeinde anmeldet, sollte den Theoriekurs absolvieren und mit kommender Kursverpflichtung rechnen. Anbieter findest du über die kynologischen Vereine und Hundeschulen im Grossraum Bern, Thun und Biel.

Hundetaxe und Pflichtversicherung

Hier liegt der häufigste Irrtum: Die Berner Haftpflicht ist nicht freiwillig. Hundehaltende müssen über eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken verfügen (Art. 11 HunG/BE i.V.m. Art. 29 Abs. 1 THV). Der Regierungsrat hat das neue Hundegesetz per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt, seitdem gilt das Obligatorium ohne Ausnahme.

Dazu kommt die Kausalhaftung nach OR Art. 56. Der Geschädigte muss kein Verschulden nachweisen, der Tierhalter haftet grundsätzlich. Es ist aber keine echte Gefährdungshaftung: Der Halter kann sich durch den Entlastungsbeweis befreien, wenn er nachweist, dass er alle gebotene Sorgfalt bei Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat oder der Schaden auch bei Sorgfalt eingetreten wäre. Eine milde, widerlegbare Kausalhaftung. Für dich heisst das: Die Privathaftpflicht ist kein „könnte man", sondern Voraussetzung der Hundehaltung im Kanton.

Bei der Hundetaxe wird es föderalistisch. Die Regelung der Hundetaxe wird weitgehend den Gemeinden überlassen. Die Spannweite reicht im Berner Mittelland von 50 Franken in kleinen Gemeinden bis 150 Franken in der Hauptstadt:

  • Stadt Bern: Das gilt für Hunde ab dem Alter von sechs Monaten. Die Taxe der Stadt Bern beträgt aktuell 150 Franken pro Hund und Jahr. Im August erhalten die registrierten Hundehalterinnen und Hundehalter automatisch die Rechnung. Der Gemeinderat hat die Erhöhung der Hundetaxe von 115 auf 150 Franken pro Hund und Jahr beschlossen, die Erhöhung war im Rahmen der Entlastungsmassnahmen des Finanz- und Investitionsprogramms (FIT) angekündet worden.
  • Biel: Die jährliche Hundetaxe beträgt CHF 150.00.
  • Burgdorf: 100 Franken. Langenthal: 100 Franken. Langnau i.E.: 60 Franken. Utzenstorf: 50 Franken. Sumiswald: 40 Franken (Berner Zeitung, Vergleich Gemeinden).

Ausnahmen gelten für Hilfshunde: Keine Hundetaxe wird erhoben für Hilfs- und Begleithunde für Menschen mit einer Behinderung, für Hunde, die sich zur Neuplatzierung vorübergehend in einem Tierheim befinden und für Hunde, für welche im gleichen Jahr bereits in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundetaxe entrichtet wurde (Art. 13 Abs. 3 HunG/BE). Anmelden musst du jeden Hund: Jeder Hund in der Stadt Bern muss bei den Einwohnerdiensten an- und abgemeldet werden, das Formular geht per Post an die Einwohnerdienste, Predigergasse 5, 3011 Bern.

Die besten Routen im Kanton Bern – mit korrekter Rechtslage

Berner Oberland: Grindelwald und Kleine Scheidegg

Auf 2000 Metern, im September, wenn die Lärchen anfangen zu glühen und der Eiger morgens noch im Schatten steht, gehört der Weg zur Kleinen Scheidegg zu den eindrücklichsten Hundewanderungen der Schweiz. Murmeltiere pfeifen aus dem Geröll, Steinadler ziehen ihre Kreise. Genau hier wird die kantonale Aufsichtspflicht aus Art. 5 zur Charakterfrage: Ein Hund, der einer Murmelfamilie nachstellt, riskiert nicht nur die Busse, sondern den Konflikt mit dem Wildhüter. Auf den schmalen Höhenpfaden gehört der Hund an die Leine, nicht aus juristischen, sondern aus praktischen Gründen.

Emmental: Burgdorf und die Emme

Wenig touristisch erschlossen, dafür offen für Hunde, die Distanz fressen. Die Emme zieht durch breite Kiesbetten, im Hochsommer findest du Badestellen, die das Wasser kühl halten, weil es von oben kommt. Wer in Burgdorf startet, läuft auf Feldwegen Richtung Lützelflüh, Bauernhöfe rechts, Wiesen links. Achtung Nutztiere: Sobald Kühe oder Schafe auf der Weide stehen, ist Leine Pflicht (Art. 7 HunG/BE). Das ist kein freundlicher Hinweis, das ist Gesetz, und im Emmental wird es ernst genommen.

Thuner- und Brienzersee: Wasser ja, Badi nein

An den offiziellen Strandbädern beider Seen haben Hunde in der Hochsaison nichts verloren. Aber: Das Nordufer des Thunersees zwischen Spiez und Faulensee, das Ostufer des Brienzersees Richtung Iseltwald, dazu die kleinen Buchten am Bielersee bei Tüscherz, sind klassische Hundezugänge. Wasser fast trinkbar klar, Steine schmal genug, dass ein Border Collie es bis ans Knie schafft. Im Juli kühlt das Wasser zuverlässig unter 20 Grad, im August darf es schon erfrischen.

Gantrisch und Diemtigtal

Naturpark Gantrisch heisst nicht Freiluft-Schutzzone, aber die Wildruhezonen sind ernst zu nehmen. Auf den Höhenwegen oberhalb Schwarzsee gilt im Winter Wildruhe für Birk- und Schneehühner, im Sommer für Gämsen und Murmeltiere. Beschilderung folgen, im Zweifel anleinen. Das Diemtigtal, eines der schönsten Hochtäler der Voralpen, hat ähnliche Regeln, dafür weniger Volk: ein UNESCO-Landschaftspark, in dem du an einem Sonntagmorgen im Oktober vielleicht drei andere Hundepaare triffst.

Was im Kanton Bern anders ist als im Rest der D-A-CH-Region

Drei Eigenheiten machen Bern aus. Erstens: Keine Rasseliste, in einer Schweiz, die kantonal zunehmend Listen führt (Wallis, Genf, Freiburg). Zweitens: Kein saisonaler Wald-Leinenzwang, anders als Baden-Württemberg oder Bayern, wo April bis Juli fix Leinenzeit ist. Drittens: Föderale Hundetaxe von 40 bis 150 Franken, dazu Pflicht-Haftpflicht mit drei Millionen Deckung. Liberal bei der Rasse, streng bei der Versicherung. Eine sehr bernische Balance.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in Bern eine Rasseliste?

Nein. Der Kanton Bern führt keine Rassenliste und keine generelle Bewilligungspflicht für bestimmte Rassen. Beurteilt wird verhaltensbasiert, im Einzelfall durch den Veterinärdienst.

Ist eine Hundehaftpflichtversicherung in Bern obligatorisch?

Ja. Hundehaltende müssen über eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken verfügen (Art. 11 HunG/BE). Dazu kommt die Kausalhaftung nach OR Art. 56 mit Entlastungsbeweis.

Wie hoch ist die Hundetaxe in der Stadt Bern?

Sie beträgt aktuell 150 Franken pro Hund und Jahr für Hunde ab dem Alter von sechs Monaten, die Rechnung kommt automatisch im August. In ländlichen Berner Gemeinden liegt sie teils unter 50 Franken, in Biel ebenfalls bei 150 Franken.

Gilt im Berner Wald eine Brut- und Setzzeit-Leinenpflicht?

Nein. Ein entsprechender politischer Vorstoss wurde vom Grossen Rat abgelehnt. Es gilt aber die allgemeine Aufsichtspflicht nach Art. 5 HunG/BE: jederzeit wirksam unter Kontrolle, kein unbeaufsichtigtes Laufenlassen. Wildhüter dürfen wildernde Hunde im Extremfall erlegen.

Muss ich einen Hundekurs besuchen?

Der bundesrechtliche SKN-Praxiskurs wurde 2017 abgeschafft. Das nationale Obligatorium zum Besuch eines Kurses mit Sachkundenachweis (SKN) für Hundehaltende wurde aufgrund eines Parlamentsbeschlusses per 1. Januar 2017 aufgehoben, da im Kanton Bern kein kantonales Kursobligatorium besteht, müssen Hundehalterinnen und Hundehalter im Kanton Bern diese Kurse nicht mehr absolvieren. Der Grosse Rat hat aber eine Motion für ein kantonales Grundkurs-Obligatorium überwiesen, die Umsetzung steht bevor.

Darf mein Hund am Thunersee schwimmen?

An den offiziellen Badestellen der Gemeinden in der Hochsaison nicht. Naturbelassene Uferabschnitte am Nordufer des Thunersees und am Ostufer des Brienzersees sind ganzjährig zugänglich. Beim Betreten angrenzender Weiden gilt Leinenpflicht.

Wie viele Hunde darf ich gleichzeitig ausführen?

Nicht mehr als drei Hunde, die älter als vier Monate sind, gleichzeitig pro Person. Berufliche Ausnahmen gelten für Jägerinnen und Hütearbeit.

Quellen