FAQ zur Halteerlaubnis: Was ist das und wer braucht sie?

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Viele Bundesländer fordern, dass der Hundehalter eines gefährlichen Tiers eine sogenannte Halteerlaubnis besitzt. Bei uns erfährst du, wann die gesetzlichen Regelungen greifen und welche Pflichten sie mit sich bringt.

Was ist eine Halteerlaubnis für Hunde?

Kaum für ein anderes Haustier gibt es so viele Gesetze und Verordnungen wie für Hunde. Grundsätzlich darf sich zwar jeder Mensch einen Hund anschaffen, in bestimmten Fällen greifen aber weitere Gesetze. Da die Regelungen sowohl landesübergreifend als auch innerhalb von Bundesländern stark variieren, ist es schwer, eine pauschale Übersicht zu liefern.

Dass eine Halteerlaubnis nötig ist, erfährt der Hundehalter oft erst, wenn es gerichtlich angeordnet wurde. Pauschal sagt die Halteerlaubnis aus, dass der entsprechende Halter dazu in der Lage ist, als gefährlich eingestufte Hunde zu halten.

Wann ist eine Halteerlaubnis für Hunde erforderlich?

Hier kann man pauschal zwischen zwei Anforderungen unterscheiden. Das ist zum einen der Umstand, ob es sich bei dem Hund um eine gelistete Rasse, einen sogenannten Listenhund handelt. Zum anderen sind Gerichte dazu in der Lage, spezifisch für einen Hundehalter (unabhängig von der Hunderasse) die Vorlage einer Halteerlaubnis anzuordnen. Nachfolgend zwei Paradebeispiele, bei denen Gerichte in der Praxis dieses Vorgehen an den Tag legen.

  • der betreffende Hund war in einen Beissvorfall verwickelt, bei dem Menschen oder andere Hunde zu Schaden gekommen sind
  • Hund hat ein Wildtier gejagt oder gerissen und der Jäger bringt dies zur Anzeige

Was sagt die Halteerlaubnis aus?

Die Halteerlaubnis bestätigt, dass der Halter nach gewissenhafter Prüfung in der Lage ist, weiterhin gefährliche Hunde zu halten und zu führen. Überaus wichtige Punkte innerhalb besagter Erlaubnis sprechen auch von der Zuverlässigkeit des Halters und der artgerechten Haltung des Hundes. Ordnen Gerichte die Vorlage einer Halteerlaubnis an, wollen sie damit sicherstellen, dass von den auffällig gewordenen Hunden keine Gefahr für andere Menschen und Tiere ausgeht.

Schritte/Prüfungen für den Erhalt der Erlaubnis

Auch hier sind die gesetzlichen Regelungen abhängig vom (Bundes)Land und dementsprechend recht individuell. Oft finden sich aber folgende Gemeinsamkeiten.

  1. Der Halter bzw. sein Hund muss einen Wesenstest absolvieren. (Hinweis: es ist üblich, dass dieser Test bei gerichtlicher Anordnung nicht veraltet sein darf. Hier gelten verschiedene Fristen, in Hessen darf der Wesenstest z.B. nicht älter als 6 Monate sein.)
  2. Der Hund muss gechippt sein. Ist er das (noch) nicht, muss der Halter das entsprechend nachholen.
  3. Der Halter muss den Nachweis über eine bestehende Hundehalter-Haftpflichtversicherung erbringen.
  4. Ebenso muss er nachweisen, dass eine ggf. erhobene Hundesteuer bezahlt wurde.

Anforderungen an den Hundehalter

Da der Wesenstest sich bekanntlich eher auf den Hund bezieht, gibt es vielerorts weitere Anforderungen an den Halter. Widmen wir uns daher einmal dem Punkt Zuverlässigkeit. Da Gerichte nur schwer in der Lage sind, das anders zu beurteilen, spielt hier oftmals das polizeiliche Führungszeugnis eine wichtige Rolle.

Neben der potenziellen Missachtung des Tierschutzgesetzes, was hier wohl thematisch am passendsten ist, können Auffälligkeiten aus der Vergangenheit dem Hundehalter zum Verhängnis werden. In der Praxis gilt das insbesondere für Verstösse gegen geltende Waffen- und Betäubungsmittelgesetze. Die hessische HundeVO verweigert beispielsausweiche auch jenen Personen eine Halteerlaubnis, die schon einmal im Zusammenhang mit Alkohol (z.B. Trunkenheit am Steuer) verurteilt wurden.

Ausnahmen

Wie so oft gibt es auch bei der Halteerlaubnis für Hunde offizielle Ausnahmen. Für unsere Beispiele haben wir uns an der hessischen Gefahrenabwehrverordnung für das Halten und Führen von Hunden orientiert (kurz: HundeVO).

  • amtliche/behördliche Diensthunde 
  • Begleithunde für Blinde und Behinderte
  • Rettungs- und Katastrophenschutzhunde
  • Jagd- und Herdengebrauchshunde
  • Hunde in Tierheimen, die in gemeinnütziger bzw. öffentlicher Trägerschaft stehen
  • Jäger mit einem Jagdschein brauchen i.d.R. keine Halteerlaubnis für ihre (Jagd)Hunde

Weiterführende Informationen

Auch zum Thema Sachkundenachweis haben wir ein tierisches FAQ. Und bezüglich dem angeblichen Gefahrenpotenzial von Listenhunden schau doch mal bei unserem Artikel Rasse “Kampfhund”: Eine missverstandene Gruppe von Hunden vorbei.

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