Brandenburg hat zum 1. Juli 2024 eines der umfangreichsten Hundehalterechts-Updates in der Geschichte des Bundeslandes in Kraft gesetzt. Die neue Hundehalteverordnung (HundehV) schafft die Rasseliste ab, führt eine landesweite Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ein und bringt eine doppelte Anmeldepflicht mit sich, die auch Halter völlig unauffälliger Hunde trifft. Wer seinen Hund bislang nur steuerlich gemeldet hatte, ist seit Februar 2025 in der Pflicht – und riskiert ohne Nachmeldung ein empfindliches Bußgeld.
Die neue Hundehalteverordnung: Was sich grundsätzlich geändert hat
Die bis zum 30. Juni 2024 geltende Hundehalterverordnung von 2004 kannte zwei Kategorien von Listenhunden – unwiderlegbar und widerlegbar gefährliche Hunde nach Rasse. Diese Einteilung ist mit dem 1. Juli 2024 vollständig weggefallen. Brandenburg gehört damit zu den wenigen westdeutschen Bundesländern, die den Rasseansatz konsequent aufgegeben haben.
Die neue Verordnung (GVBl. II/24, Nr. 42, vom 25. Juni 2024) trennt nun klar zwischen zwei Bereichen: Im ersten Abschnitt stehen allgemeine Regelungen, die für jeden Hund gelten. Im zweiten Abschnitt folgen die Vorschriften für Hunde, die aufgrund ihres tatsächlich gezeigten Verhaltens als gefährlich eingestuft wurden. Die Einstufung trifft ausschließlich die örtliche Ordnungsbehörde im Einzelfall – nicht mehr eine Rasseliste.
Wann gilt ein Hund in Brandenburg als gefährlich? Die Verordnung benennt das konkret: wenn er durch Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder vergleichbare Eigenschaften zeigt; wenn er einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt hat, ohne angegriffen oder provoziert worden zu sein; wenn er Wild oder Tiere gehetzt oder gerissen hat; oder wenn er wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen hat. Hunde, die bis zum 30. Juni 2024 ausschließlich wegen ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, gelten mit Inkrafttreten der neuen Verordnung automatisch nicht mehr als gefährlich.
Doppelte Anmeldepflicht: Warum Hundehalter jetzt zweimal ran müssen
Das ist die Neuerung, die in der Praxis die größte Verwirrung ausgelöst hat: Seit dem 1. Juli 2024 reicht es nicht mehr, den Hund allein steuerlich bei der Gemeinde anzumelden. Jede Hundehaltung muss zusätzlich beim örtlichen Ordnungsamt angezeigt werden.
Warum diese Verdopplung? Weil Finanzkasse und Ordnungsamt aus Datenschutzgründen ihre Daten nicht austauschen dürfen. Die steuerliche Meldung bei der Gemeinde und die ordnungsrechtliche Anzeige beim Ordnungsamt sind zwei rechtlich voneinander getrennte Vorgänge. Hintergrund ist die Abschaffung der Rasseliste: Da nun jeder Hund im Verdachtsfall individuell beurteilt werden muss, braucht die Ordnungsbehörde eine eigene, vollständige Datenbasis aller Hunde im Gemeindegebiet. Diese Logik ist konsequent – für Halter bedeutet sie allerdings eine zusätzliche Behördenpflicht, die bislang nur für große oder als gefährlich eingestufte Hunde galt.
Bei der Anzeige beim Ordnungsamt sind anzugeben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Telefonnummer und E-Mail des Halters sowie Rasse, Geschlecht, Fellfarbe, Wurftag, Gewicht, Größe, Chipnummer und Rufname des Hundes. Für bestehende Hundehaltungen, die vor dem 1. Juli 2024 nur steuerlich gemeldet waren, galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2025. Ab dem 1. Februar 2025 ist die Nichtanzeige eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Die Anzeigegebühr beim Ordnungsamt beträgt nach der Gebührenordnung des Innenministeriums 15 Euro; in einigen Gemeinden wurde diese Gebühr in der Anfangsphase noch nicht erhoben.
Mikrochip-Pflicht für alle Hunde ab acht Wochen
Parallel zur Anzeigepflicht gilt seit dem 1. Juli 2024 eine Kennzeichnungspflicht für alle Hunde, die älter als acht Wochen sind. Die Kennzeichnung muss mit einem Mikrochip-Transponder nach ISO-Standard auf Kosten des Halters erfolgen. Bisher war dies nur für große und schwere Hunde vorgeschrieben.
Der praktische Nutzen ist eindeutig: Entlaufene oder verletzt aufgefundene Hunde lassen sich damit ihren Haltern zuordnen. Auch bei Schadensfällen – wenn ein Hund in einem Jagdrevier wildert oder jemanden beißt – ermöglicht der Chip die Identifikation des Halters. Den Chip setzt ein Tierarzt; die Registrierung in einem der privaten Portale wie TASSO ist separat zu veranlassen oder wird vom Tierarzt angeboten.
Außerhalb des befriedeten Grundstücks muss jeder Hund ein Halsband oder Geschirr mit dem Vor- und Zunamen sowie der vollständigen Anschrift des Halters tragen – ergänzt durch die Steuermarke.
Leinenpflicht in Brandenburg: Was wo gilt
Eine allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde im gesamten öffentlichen Raum gibt es in Brandenburg nicht. Die Hundehalteverordnung schreibt Leinenpflicht in bestimmten Bereichen vor: bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und Veranstaltungen mit Menschenansammlungen; in umfriedeten oder anderweitig begrenzten, der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen; auf Sport- und Campingplätzen; in Einkaufszentren; und in Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und gemeinschaftlich genutzten Räumen. Die Leine muss reißfest und maximal zwei Meter lang sein.
In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln muss zusätzlich jeder Hund einen beißverhindernden Maulkorb tragen – unabhängig von Rasse oder Größe.
Kommunen dürfen über die Landesverordnung hinaus eigene, strengere Regelungen erlassen. Potsdam hat das getan: In Teilen der Innenstadt und im Stadtteil Babelsberg gilt eine generelle Leinenpflicht. Die Stadt schreibt außerdem vor, dass eine Leine stets mitzuführen ist, ebenso mehrere Kotbeutel.
Leinenpflicht im Wald: Eine der strengsten Regelungen Deutschlands
Was viele Hundehalter nicht wissen oder unterschätzen: Brandenburg hat eine der strengsten Waldleinenpflichten Deutschlands. § 15 Abs. 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) schreibt unmissverständlich vor: Hunde dürfen im Wald nur angeleint mitgeführt werden. Das gilt ohne jede Ausnahme nach Rasse, Größe oder Ausbildungsstand. Ausgenommen sind ausschließlich Jagdhunde während der Jagdausübung sowie Polizeihunde.
Verstöße gegen diese Waldleinenpflicht sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Auch das Jagdrecht greift: In brandenburgischen Waldgebieten dürfen Jäger Hunde erschießen, die wildern oder andere Tiere hetzen, wenn andere Maßnahmen nicht erfolgreich waren. Die ausgedehnten Wälder Brandenburgs – Kieferbestände mit hohem Wildtieraufkommen – machen diese Regelung praktikrelevant. Wer mit seinem Hund in den Wald geht, muss die Leine anlegen, auch wenn der Hund zuverlässig folgt.
Besondere Vorsicht gilt zudem für eventuelle Sperrzonen in Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest. Seit Ende 2024 sind erneut Fälle in Brandenburg bekannt geworden; in Sperrzonen können Kommunen zusätzliche Leinenpflichten für offene Landschaft erlassen. Aktuelle Informationen sind auf der Website des Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz Brandenburg abrufbar.
Gefährliche Hunde: Was gilt nach der Rasselistenabschaffung
Ein Hund, der von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft wurde, unterliegt deutlich strengeren Auflagen als andere Hunde. Außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks ist er dauerhaft an einer maximal zwei Meter langen, reißfesten Leine zu führen und muss einen beißsicheren Maulkorb tragen. Für das Halten eines gefährlichen Hundes ist eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich; zu den Erlaubnisvoraussetzungen zählt neben einem einwandfreien Führungszeugnis auch der Nachweis einer Haftpflichtversicherung und einer bestandenen Sachkundeprüfung.
Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf der Halter nur volljährigen Personen vorübergehend überlassen, die gewährleisten, dass die Verordnungsvorschriften eingehalten werden. In ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten darf ein gefährlicher Hund nur dann ohne Leine bewegt werden, wenn das Gebiet eingezäunt ist und der Hund einen Maulkorb trägt.
Mit einem Nachweis der Sozialverträglichkeit – einer bestandenen Wesensprüfung – kann die Einstufung als gefährlicher Hund rückgängig gemacht werden. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind verpflichtet, jährlich über Vorfälle mit gefährlichen Hunden zu berichten; der erste Bericht ist zum 31. März 2026 fällig. Diese Berichtspflicht ist neu und soll zeigen, ob das verhaltensbasierte System trägt.
Hundesteuer in Brandenburg
Die Hundesteuer wird in Brandenburg durch die Kommunen selbst festgesetzt und erhoben; es gibt keine Landespflicht zur Erhebung. Die Bandbreite reicht von etwa 24 bis 120 Euro jährlich für den ersten Hund. Potsdam liegt mit 108 Euro (Ersthund) und 144 Euro (zweiter Hund) im oberen Bereich; für als gefährlich eingestufte Hunde sind dort 648 Euro fällig. Cottbus und Brandenburg an der Havel verlangen jeweils 72 Euro für den Ersthund.
Steuerliche Anmeldung und ordnungsrechtliche Anzeige sind – wie oben beschrieben – zwei getrennte Vorgänge bei unterschiedlichen Stellen. Wer seinen Hund bisher nur beim Finanzamt oder der Stadtkasse gemeldet hatte, muss sich zusätzlich beim Ordnungsamt registrieren lassen. Beide Pflichten sind unabhängig voneinander fällig.
Hundehaftpflicht: Nicht für alle verpflichtend
Anders als Berlin oder Hamburg kennt Brandenburg keine allgemeine Versicherungspflicht für alle Hundehalter. Eine Hundehaftpflichtversicherung ist in Brandenburg gesetzlich nur dann vorgeschrieben, wenn ein Hund behördlich als gefährlich eingestuft wurde und der Halter eine Haltungserlaubnis beantragt. In allen anderen Fällen ist der Abschluss freiwillig – aber aus haftungsrechtlichen Gründen für alle Halter empfehlenswert. Schadensersatzansprüche Dritter können erheblich sein, unabhängig von der Einschätzung des Hundes durch die Behörde.
Praktische Checkliste für Hundehalter in Brandenburg
- Hund unverzüglich steuerlich bei der Gemeindeverwaltung anmelden
- Hund zusätzlich beim örtlichen Ordnungsamt anzeigen – das ist seit Juli 2024 für alle Hunde Pflicht (ab Feb. 2025 bußgeldbewehrt)
- Mikrochip-Kennzeichnung sicherstellen, falls der Hund älter als acht Wochen und noch nicht gechippt ist
- Im Wald immer anleinen – die Waldleinenpflicht gilt ohne Ausnahme nach Gehorsam oder Rasse (§ 15 Abs. 8 LWaldG)
- Leinenpflicht in Parks, Grünanlagen, Einkaufszentren, Mehrfamilienhäusern und bei Veranstaltungen beachten
- In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln Maulkorb für den Hund dabei haben
- Aktuelle Sperrzonen zur Afrikanischen Schweinepest auf den Seiten des Brandenburger Innenministeriums prüfen, bevor Waldgebiete in betroffenen Regionen aufgesucht werden
- Bei Hunden, die als gefährlich eingestuft wurden: Haltungserlaubnis beantragen, Sachkunde nachweisen, Versicherungsnachweis erbringen
FAQ
Was ändert sich für mich, wenn ich meinen Hund schon steuerlich angemeldet hatte?
Trotz steuerlicher Anmeldung musst du deinen Hund seit dem 1. Juli 2024 zusätzlich beim Ordnungsamt deiner Gemeinde anzeigen. Beide Behörden dürfen ihre Daten aus Datenschutzgründen nicht austauschen. Wer diese Ordnungsamt-Anmeldung bis zum 31. Januar 2025 nicht nachgeholt hat, riskiert ab Februar 2025 ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
Darf mein Hund in Brandenburgs Wäldern frei laufen?
Nein. Das Waldgesetz des Landes Brandenburg schreibt in § 15 Abs. 8 eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde im Wald vor – unabhängig von Rasse, Größe oder Ausbildungsstand. Ausgenommen sind nur Jagdhunde während der Jagd und Polizeihunde. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Ist mein Pitbull in Brandenburg jetzt ein normaler Hund?
Ja, rechtlich gesehen. Mit dem 1. Juli 2024 ist die Rasseliste entfallen. Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und andere ehemals gelistete Rassen gelten seither in Brandenburg nicht mehr automatisch als gefährlich. Gefährlichkeit wird nur noch nach dem konkreten Verhalten des jeweiligen Hundes festgestellt. Der Hund muss jedoch wie alle anderen Hunde gechipt und beim Ordnungsamt angezeigt sein.
Wie hoch ist die Hundesteuer in Brandenburg?
Das legt jede Gemeinde selbst fest. In Potsdam zahlt du 108 Euro jährlich für den ersten Hund, in Cottbus und Brandenburg an der Havel je 72 Euro. Landesweit liegt die Bandbreite für den Ersthund zwischen etwa 24 und 120 Euro. Die genauen Sätze erfährst du bei deiner Gemeindeverwaltung oder auf der jeweiligen Gemeinde-Website.
Was gilt, wenn mein Hund als gefährlich eingestuft wird?
Dann wird dir die Einstufung durch die örtliche Ordnungsbehörde mitgeteilt. Du musst eine Haltungserlaubnis beantragen, eine Sachkundeprüfung ablegen und eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Außerhalb des Grundstücks gilt für deinen Hund Leinenpflicht und Maulkorbzwang mit einer maximal zwei Meter langen Leine. Mit einer bestandenen Wesensprüfung kann die Einstufung wieder aufgehoben werden.