Wer einen Hund oder eine Katze aus dem Ausland aufnehmen möchte, will in der Regel nur Gutes tun. Doch wenn Tierliebe ohne Wissen über geltendes Recht handelt, kann das schlimme Folgen haben – für Mensch und Tier. Die Schweizer Vorschriften zum Tierimport sind streng. Und das hat gute Gründe. Jedes Jahr werden in der Schweiz Tiere beschlagnahmt, in Quarantäne versetzt – oder im schlimmsten Fall eingeschläfert. Häufig, weil grundlegende Bestimmungen zur Einfuhr von Tieren nicht eingehalten wurden.
Tierliebe allein reicht nicht – was beim Tierimport zu beachten ist
Gerade in den Sommermonaten, wenn auf Social Media wieder vermehrt verzweifelte Aufrufe aus dem Ausland kursieren, ist die Versuchung gross: Ein trauriger Blick aus einem Shelter in Südeuropa, ein Wurf Welpen, der „dringend“ ein Zuhause braucht.
Doch was viele nicht wissen – oder verdrängen: Die Schweiz hat strenge Einfuhrbestimmungen für Hunde und Katzen. Und das aus gutem Grund: Der Tierimport unterliegt klaren Regeln, die Mensch und Tier schützen sollen.
Der illegale Tierhandel bzw. Tierimport ist ein lukratives Geschäft. Auf Internetplattformen werden junge Hunde oder “gerettete” Tiere angeboten – oft unter dem Deckmantel des Tierschutzes. Doch dahinter stehen nicht selten skrupellose Händler, die Tiere ohne ausreichende Impfungen und in miserablen Zuständen über Grenzen bringen. Die Leidtragenden sind: die Tiere. Und die Halter, die mit hohen Kosten oder dem Verlust des neuen Familienmitglieds konfrontiert werden.
Die wichtigsten Vorschriften für den Tierimport in die Schweiz
Ob Auslandstierschutz, Privatadoption oder Mitnahme eines eigenen Tiers – bei der Einreise von Haustieren in die Schweiz gelten klare Regeln. Diese hängen unter anderem vom Herkunftsland, dem Alter des Tieres, dem Einreisezweck und davon ab, ob es sich um eine Privatreise oder eine Einfuhr zu Handelszwecken handelt.
Beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gibt es einen sehr nützlichen Reisecheck – einfach ein paar grundlegende Fragen beantworten und schon sieht man, welche Bestimmungen beim Tierimport eingehalten werden müssen: BLV Reise Check Hunde/Katzen
Hier ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen für private Heimtiere – am Beispiel eines Hundes im Alter von 16 Wochen bis 7 Monaten aus Rumänien (EU-Mitglied, aber Land mit erhöhtem Tollwutrisiko).
Mikrochip
Das Tier muss mit einem Mikrochip gemäss ISO-Norm 11784 gekennzeichnet sein. Der Chip muss vor der Tollwutimpfung gesetzt worden sein. Nur so kann der Impfstatus korrekt einer Identität zugeordnet werden. Tätowierungen sind nicht mehr zulässig.
Tollwutimpfung
- Die Erstimpfung gegen Tollwut darf frühestens mit 12 Wochen erfolgen.
- Sie ist ab dem 21. Tag nach der Impfung gültig. (Die Einreise ist aber trotzdem erst ab einem Alter von mindestens 16 Wochen erlaubt.)
- Die Gültigkeit hängt vom Impfstoff ab: Wird kein Ablaufdatum von einem Tierarzt im Heimtierpass eingetragen, gilt sie nur ein Jahr.
Achtung: Tiere ohne gültige Tollwutimpfung dürfen nicht einreisen – sie werden entweder abgewiesen (deportiert), in Quarantäne genommen oder sogar eingeschläfert. Solche Fälle sind traurige Beispiele dafür, wie ein unüberlegter Tierimport enden kann.
Heimtierpass
Das Tier muss einen gültigen EU-Heimtierpass haben (bzw. einen gleichwertigen Heimtierpass). Der Pass muss die Angaben zur Identifikation und zur Impfung enthalten.
Handschriftliche Ergänzungen oder fehlende Tierarztstempel führen zur Ungültigkeit – und damit möglicherweise zur Unzulässigkeit des Tierimports.
Deklaration am Zoll
Bei der Einreise muss das Tier beim Schweizer Zoll angemeldet werden. Wichtig:
- Alle Belege über die korrekte Deklaration müssen sorgfältig aufbewahrt werden.
- Je nach Einreisezweck und Wert des Tieres kann Mehrwertsteuer fällig werden.
Verbot kupierter Hunde
Die Einfuhr von kupierten Hunden (z.B. Ohren, Rute…) ist in der Schweiz grundsätzlich verboten – selbst wenn der Eingriff im Herkunftsland legal war.
Ausnahmen gelten nur bei Kurzaufenthalten (z. B. Ferien mit dem Tier) oder Umzügen mit bereits vorhandenem Tier. Für Details siehe die BLV-Fachinformation zu kupierten Hunden.
Anmeldung in der Schweiz
Wer mit Hund dauerhaft in die Schweiz zieht, muss ihn innerhalb von 10 Tagen in der Wohngemeinde anmelden.
Der Tierarzt muss den Hund zudem in der Schweizer Hundedatenbank AMICUS erfassen.
Handelsverkehr oder Privatreise?
Nicht alle Tierimporte gelten als „Privatreise“. Ein Tier gilt nur dann als Heimtier im Sinne der Reisebestimmungen, wenn:
- Es seinen Halter oder eine von ihm beauftragte Person begleitet
- Es nicht verkauft oder weitergegeben wird
- Es sich bereits vor der Einreise im Besitz der Halterperson befand
Tiere, die später verkauft oder weitervermittelt werden sollen, gelten als Handelsware. Dafür gelten andere, strengere Vorschriften (z. B. Gesundheitsatteste, Bewilligungen, spezielle Einfuhrkanäle).
Wichtig zu wissen
- 📌 Einreisebedingungen können sich je nach Herkunftsland unterscheiden.
- 📌 Bei Tieren aus Drittstaaten gelten zusätzliche Auflagen (z. B. Bluttests).
- Die genannten Einreisebestimmungen gelten auch für Katzen und Frettchen.
- Ausführliche Infos gibt es beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Aufklärung schützt Tiere und Halter
Viele Menschen handeln aus Mitgefühl – aber Unwissenheit schützt nicht vor Konsequenzen. Genau deshalb ist Aufklärung so wichtig.
Wer ein Tier aus dem Ausland aufnehmen möchte, muss sich vorab gründlich informieren. Nur so lässt sich vermeiden, dass ein liebevoll gemeintes Vorhaben zu Stress, hohen Kosten oder gar zur Euthanasie des Tieres führt. Tierliebe beginnt mit Verantwortung – und mit Kenntnis der Regeln.
Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz engagiert sich mit der Kampagne “Spiele nicht mit meinem Leben” ebenfalls für die Aufklärung rund um Tierimporte.
Weitere Beiträge von uns zum Thema:



