Das Zürcher Hundegesetz wird revidiert: Ab dem 1. Juni 2025 gelten neue Regeln für alle Hunde im Kanton Zürich. Unabhängig von Rasse oder Grösse ist neu eine obligatorische praktische Ausbildung vorgeschrieben. Für Ersthundehaltende kommt zusätzlich ein verpflichtender Theoriekurs hinzu.
Damit kehrt Zürich zurück zu einem flächendeckenden Obligatorium – ein wichtiger Schritt für mehr Tierwohl, Sicherheit und Kompetenz im Alltag mit Hund.
Was ändert sich konkret?
Bisher galt die Ausbildungspflicht nur für grosse oder massige Hunde. Das ändert sich nun grundlegend:
Ab 1. Juni 2025 gilt:
- Alle Hunde unterliegen einer Ausbildungspflicht, unabhängig von Grösse, Alter oder Rasse.
- Ersthundehaltende müssen vor der Anschaffung einen Theoriekurs mit Prüfung absolvieren – online oder bei anerkannten Hundeausbilder:innen mit kantonaler Bewilligung.
- Zusätzlich muss für jeden Hund ein praktischer Kurs mit sechs Lektionen absolviert werden. Dieser beginnt frühestens ab dem 6. Lebensmonat und muss spätestens ein Jahr nach Übernahme abgeschlossen sein.
- Der Kurs gilt als bestanden, wenn alle gesetzlich definierten Lernziele erreicht sind.
Die neuen Regeln basieren auf einer Revision des Zürcher Hundegesetzes und der Hundeverordnung. Diese war ursprünglich bereits 2022 geplant, konnte aber erst nach einem langwierigen Rechtsstreit endgültig beschlossen werden. Das Bundesgericht hat 2024 alle Einsprachen abgewiesen, die Umsetzung erfolgt nun verbindlich am 1. Juni 2025.
Ziel: Mehr Sicherheit – mehr Tierwohl
Mit der neuen Gesetzgebung wird ein zentrales Problem angegangen: Die fehlende Ausbildungspflicht für kleine Hunde. Denn egal ob Chihuahua oder Schäferhund – alle Hunde müssen sozialisiert und gewaltfrei erzogen werden. Praxiskurse stärken die Beziehung zwischen Mensch und Tier, vermitteln alltagsrelevante Kompetenzen und helfen, Missverständnisse oder Fehlverhalten zu vermeiden.
Auch der Theoriekurs für Ersthaltende ist ein wichtiger Baustein: Er vermittelt Basiswissen zu Bedürfnissen, Verhalten und tiergerechter Haltung – und sensibilisiert für Themen wie Welpenhandel, Überforderung oder Fehleinschätzungen vor dem Hundekauf. Eine begleitende Broschüre des Veterinäramts wird bis Mai 2025 zur Verfügung gestellt.
Kritik: Zu wenig verbindlich – und kantonal isoliert
Tierschutzorganisationen wie der Zürcher Tierschutz begrüssen die Reform grundsätzlich, kritisieren jedoch:
- Die sechs Praxislektionen seien das absolute Minimum und dürften nicht als «ausreichend» missverstanden werden.
- Der Theoriekurs sollte idealerweise vor dem Hundekauf verpflichtend sein – nicht erst danach.
- Der Alleingang des Kantons Zürich verschärft das bestehende Flickwerk kantonaler Vorschriften. Eine nationale Regelung mit einheitlichem Sachkundenachweis wäre aus Sicht des Tierschutzes zielführender.
Fragen und Antworten für Hundehalter:innen im Kanton Zürich
Wer muss den Theoriekurs besuchen?
Der Theoriekurs ist obligatorisch für alle, die im Kanton Zürich leben und erstmals einen Hund halten – sofern der Hund ab dem 1. Juni 2025 angeschafft wird.
Ausnahmen gelten für Personen, die:
- in den letzten zehn Jahren mindestens sechs Monate am Stück einen Hund gehalten haben,
- den Hund vom Ehe- oder Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
- sehbehindert sind und einen anerkannten Blindenführhund übernehmen.
Der Kurs schliesst mit einer Prüfung ab. Bei Nichtbestehen kann die Prüfung wiederholt werden.
Wann muss der Theoriekurs absolviert werden?
Der Kurs kann frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung oder dem Zuzug in den Kanton Zürich besucht werden.
Wer muss einen Praxiskurs absolvieren?
Alle Hunde, die ab dem 1. Juni 2025 neu im Kanton Zürich gehalten werden oder neu zuziehen und jünger als zehn Jahre sind, müssen einen praktischen Ausbildungskurs mit sechs Lektionen absolvieren.
Der Kurs muss:
- frühestens ab dem 6. Lebensmonat des Hundes beginnen,
- spätestens ein Jahr nach Übernahme oder Zuzug abgeschlossen sein,
- alle gesetzlich definierten Lernziele erfüllen.
Wer ist vom Praxiskurs befreit?
Keine praktische Ausbildungspflicht besteht:
- für Hunde, die beim Erwerb oder Zuzug älter als zehn Jahre sind,
- bei bereits absolvierte und anerkannte Praxisausbildungen (mit Bestätigung des Veterinäramts),
- bei Übernahme des Hundes aus dem gemeinsamen Haushalt (Ehe-/Lebenspartner, seit mind. sechs Monaten),
- für Hundeausbildende mit Bewilligung (§16d),
- für Hunde im Einsatz bei Polizei, Zoll oder Strafvollzug,
- für anerkannte Herdenschutzhunde (BAFU).
Ausnahmen auf Gesuch:
- aus gesundheitlichen Gründen,
- bei Hunden, mit denen keine Ausbildung möglich ist (z. B. schwer krank oder verhaltensauffällig).
Gilt die Ausbildungspflicht auch für Hunde aus dem Tierschutz?
Ja. Auch Hunde aus dem Tierschutz unterliegen den gleichen Regelungen. Entscheidend ist das Alter des Hundes bei Übernahme oder Zuzug.
Was passiert, wenn ich in der Theorieprüfung durchfalle?
Du kannst die Prüfung wiederholen. Es gibt keine festgelegte Anzahl Versuche – jedoch sollten die Lerninhalte gründlich aufgearbeitet werden.
Wo kann ich die obligatorischen Hundekurse absolvieren?
Bei vom Veterinäramt bewilligten Hundeausbildner:innen. Eine Liste findest Du auf der Website des kantonalen Veterinäramts Zürich.
Was kosten die Kurse?
Die Kosten werden von den einzelnen Ausbildner:innen festgelegt. Ein Preisvergleich lohnt sich – je nach Anbieter können Leistungen, Umfang und Preise variieren.
Fragen und Antworten für Hundeausbildner:innen
Müssen alle Hundeausbilder:innen eine Prüfung ablegen?
Ja. Wer im Kanton Zürich obligatorische Ausbildungskurse für Hunde und Halter:innen anbieten will, benötigt eine Bewilligung des Veterinäramts.
Dafür ist nach Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung eine b>theoretische und praktische Prüfung erfolgreich zu absolvieren – auch für bisher Bewilligte.
Was gilt für Ausbilder:innen mit bestehender Bewilligung?
Für bestehende Bewilligungen gilt eine Übergangsfrist:
Solange die aktuelle Bewilligung gültig ist – mindestens aber bis ein Jahr nach Inkraftsetzung (voraussichtlich 1. Juni 2025) – dürfen die obligatorischen Kurse weiter angeboten werden.
Voraussetzung: Die Kurse müssen bereits nach dem neuen Konzept durchgeführt werden.
Wer danach weiterhin Kurse anbieten möchte, muss eine neue Bewilligung beantragen und die Theorie- und Praxisprüfung bestehen.
Können auch Personen ohne bisherige Bewilligung Kurse anbieten?
Ja. Auch neue Hundeausbilder:innen können eine Bewilligung beantragen.
Voraussetzungen:
- Gesuch einreichen
- Theoretische und praktische Prüfung bestehen
- Weitere Unterlagen gemäss Vorgaben des Veterinäramts einreichen
Nach bestandener Prüfung ist die Bewilligung b>unbefristet gültig.
Muss eine bestimmte Ausbildung nachgewiesen werden?
Nein. Die neue Verordnung verzichtet bewusst auf formale Ausbildungsvorgaben.
Die Qualitätskontrolle erfolgt über die Prüfungen, nicht über Diplome oder Titel.
Wer nimmt die Prüfungen ab?
Die Prüfungen werden durch das Veterinäramt organisiert. Es kann auch Dritte mit der Durchführung beauftragen. Aktuell prüft das Amt, wie und durch wen dies geschehen wird.
Wie lange ist die neue Bewilligung gültig?
Eine nach neuem Recht ausgestellte Bewilligung ist unbefristet gültig.
Eine regelmässige Erneuerung ist nicht vorgesehen.
Kann eine bestehende Bewilligung verlängert werden?
Eine reguläre Verlängerung vor Inkraftsetzung der neuen Verordnung ist möglich, sofern Du weiterhin lückenlos Kurse anbieten möchtest.
Eine kurzzeitige Verlängerung bis zur neuen Regelung ist nicht vorgesehen.
Läuft Deine Bewilligung bald ab, empfiehlt sich eine fristgerechte Erneuerung, je nach Ablaufdatum:
- Vor Juni 2025: regulär verlängern
- Zwischen Juni 2025 und Mai 2026: Übergangsregelung nutzen
- Nach Juni 2026: rechtzeitig neu beantragen
Müssen Hundeausbilder:innen selbst an Kursen teilnehmen?
Praxiskurse: Nicht erforderlich – bewilligte Hundeausbilder:innen sind vom Praxiskurs befreit.
Theoriekurs: Pflicht, wenn sie länger als zehn Jahre keinen Hund gehalten haben.
Gibt es Schulungen zur neuen Hundeverordnung?
Nein, es sind keine verpflichtenden Schulungen geplant.
Aber: Das Veterinäramt stellt zur Unterstützung ein b>Booklet und eine Präsentation mit Lernzielen, Inhalten und Umsetzungsbeispielen zur Verfügung (verfügbar ab Mai 2025).
Können NHB-Kurse angerechnet werden?
Nein. Die Lernziele des Nationalen Hundehalter-Brevets (NHB) unterscheiden sich von den Vorgaben im Kanton Zürich.
Das NHB kann deshalb nicht als Ersatz für die Zürcher Kurse angerechnet werden.
Gilt das neue Gesetz nur für neue Hundehalter?
Nein. Das neue Gesetz gilt ab dem 1. Juni 2025, aber nicht rückwirkend.
Es betrifft:
- Theoriekurse: nur für Ersthundehaltende ab Inkraftsetzung
- Praxiskurse: für alle Hunde, die neu angeschafft oder in den Kanton gebracht werden (unter 10 Jahre alt)
Fazit
Wir begrüssen die Wiedereinführung der obligatorischen Hundekurse im Kanton Zürich ausdrücklich. Dass künftig alle Hunde – unabhängig von Grösse oder Rasse – eine Grundausbildung durchlaufen müssen, ist ein wichtiger Schritt für mehr Tierwohl, Sicherheit und Kompetenz im Alltag. Die Kombination aus verbindlichen Lernzielen und kontrollierbarem Mindestumfang schafft Klarheit für Halter und Ausbilder.
Was wir kritisch sehen: Der kantonale Alleingang verschärft den bestehenden Flickenteppich an Hundevorschriften in der Schweiz. Eine einheitliche, national abgestimmte Lösung wäre im Sinne von Tierschutz, Praxis und Transparenz dringend nötig. Bis dahin bleibt es wichtig, dass engagierte Kantone wie Zürich vorangehen – mit Augenmass, Qualität und Fokus auf das Wohl von Mensch und Hund.
Weitere Informationen und die Lernziele findet man auch direkt auf der Kantonalen Webseite.