Gefährdungshaftung

Bei der Gefährdungshaftung haftet der Hundehalter für Schäden, die durch seinen Hund verursacht werden, auch wenn er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Die Gefährdungshaftung ist in Deutschland innerhalb § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Voraussetzungen

Für die Gefährdungshaftung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Hund muss ein gefährliches Tier sein.
  • Der Hund muss den Schaden verursacht haben.
  • Der Schaden muss durch die Eigenart des Hundes verursacht worden sein.

Gefährliche Tiere

Als gefährliche Tiere gelten Hunde, die eine erhebliche Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer darstellen. Eine Gefährlichkeit kann sich aus der Rasse des Hundes, seinem Verhalten oder seiner Ausbildung ergeben.

Eigenart des Hundes

Der Schaden muss durch die Eigenart des Hundes verursacht worden sein. Dies ist der Fall, wenn der Schaden durch das natürliche Verhalten des Hundes verursacht wurde, z. B. durch Beißen oder Bellen.

Schadenersatz

Bei der Gefährdungshaftung haftet der Hundehalter für alle Schäden, die durch seinen Hund verursacht werden. Dazu gehören Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden.

Versicherung

Die meisten Hundehaftpflichtversicherungen decken die Gefährdungshaftung ab. Hundehalter sollten daher eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen, um sich vor hohen Kosten zu schützen.

Ausnahme

Die Gefährdungshaftung gilt nicht, wenn der Schaden durch eine höhere Gewalt verursacht wurde.

Fazit

Die Gefährdungshaftung ist eine wichtige Regelung, die Hundehalter vor hohen Kosten schützen soll. Hundehalter sollten sich daher bewusst sein, dass sie für Schäden, die durch ihren Hund verursacht werden, auch dann haften, wenn sie nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

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