Die Adoptionsvereinbarung und Schutzverträge für Hunde

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Eine Adoptionsvereinbarung klingt wie eine banale Formalität – ist aber ein rechtlich relevanter Vertrag. Ob im Tierheim oder bei einer privaten Vermittlung: Wer einen Hund übernimmt, unterschreibt in der Regel eine solche Vereinbarung. Sie soll sicherstellen, dass der Hund nicht „weitergereicht“ wird, sondern dauerhaft in gute Hände kommt. Doch was darf eine Adoptionsvereinbarung oder ein Schutzvertrag überhaupt regeln und wo sind aus rechtlicher Sicht die Grenzen? Ein aktueller Fall aus Deutschland zeigt, wie schnell eine gut gemeinte Schutzklausel zur rechtlichen Stolperfalle wird – und warum auch Tierheime und Vereine auf eine klare, faire Vertragsgestaltung achten sollten.

Adoptionsvereinbarung, Übernahmevertrag, Schutzvertrag – Begriffe & Unterschiede

In der Praxis tauchen oft verschiedene Begriffe auf: Adoptionsvereinbarung, Übernahmevertrag, Schutzvertrag oder Tierschutzvertrag. Häufig werden sie synonym verwendet – rechtlich gesehen gibt es aber kleine Unterschiede, je nachdem, aus welchem Kontext der Vertrag stammt.

Adoptionsvereinbarung:

Dieser Begriff wird gern von Tierheimen, Tierschutzvereinen oder auch privaten Haltern verwendet, die Tiere in ein neues Zuhause vermitteln. Ziel ist, den Hund nicht zu “verkaufen”, sondern zu übergeben – mit vertraglicher Absicherung. Dabei wird meist ein symbolischer Schutzbeitrag vereinbart, kein echter Kaufpreis.

Schutzvertrag:

Der „Schutzvertrag“ wird im deutschen Sprachraum ebenfalls häufig verwendet, vor allem bei Tierschutzorganisationen. Auch hier steht nicht das Eigentum im Vordergrund, sondern der Schutz des Tieres. Solche Verträge enthalten oft Sachen wie Rücknahmeklauseln oder Kontrollmöglichkeiten für den Verein.

Rechtliche Unterschiede zum Kaufvertrag

Im Gegensatz zu einem Kaufvertrag, bei dem das Tier als Sache im Sinne des Zivilrechts den Besitzer wechselt (in Deutschland: § 90a BGB), geht es in Adoptions- oder Schutzverträgen oft nicht um Eigentumsübertragung im klassischen Sinn, sondern um eine verantwortungsvolle Überlassung auf Zeit oder mit Auflagen.

In manchen Fällen behalten sich Tierheime sogar das Eigentum vor oder stellen Bedingungen, bei deren Verletzung das Tier zurückgefordert werden kann.

Je nachdem, wie der Vertrag formuliert ist, kann er zivilrechtlich als Kaufvertrag, Schenkung oder Gebrauchsüberlassung eingeordnet werden – mit entsprechenden Rechtsfolgen. Gerade Vertragsstrafen oder Rückforderungsklauseln sollten deshalb juristisch sauber formuliert sein, sonst droht die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder sogar des gesamten Vertrags.

Rechtsstreit um Adoptionsvertrag in Deutschland vor Gericht

Im Februar 2025 hat das Amtsgericht Köln eine Klage abgewiesen, in der eine Katzenzüchterin von einer Käuferin 3’500 € Vertragsstrafe verlangte. Der Vorwurf: Die Frau habe gegen die sogenannte Adoptionsvereinbarung verstossen, indem sie die Katzen ohne ausdrückliche Zustimmung der Züchterin an eine Bekannte weitergegeben habe.

Die Züchterin wollte ursprünglich sicherstellen, dass ihre Tiere nicht unkontrolliert weiterverkauft werden. Doch die Art und Weise, wie sie das in der Vereinbarung geregelt hatte, war rechtlich problematisch. Die Klauseln waren unklar, widersprüchlich und liessen der Züchterin zu viel Ermessensspielraum. Das Gericht entschied daher: Diese Adoptionsvereinbarung benachteiligt die Käuferin unangemessen – und ist somit in weiten Teilen unwirksam.

Das Urteil ist auch für Hunde-Adoptionsverträge relevant. Denn viele Tierheime, Organisationen oder Privatpersonen arbeiten mit ähnlichen Vereinbarungen – oft in bester Absicht, aber nicht immer rechtssicher.

So sind Adoptionsverträge im DACH-Raum geregelt

Eine Adoptionsvereinbarung ist kein emotionales Versprechen, sondern ein rechtlich bindender Vertrag. Je nach Land gelten unterschiedliche Anforderungen – besonders dann, wenn Vertragsstrafen oder Rückgaberegelungen enthalten sind.

Deutschland

In Deutschland gelten Adoptionsverträge meist als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das bedeutet:

  • Sie dürfen die andere Vertragspartei nicht unangemessen benachteiligen.
  • Klauseln müssen klar verständlich sein – schwammige Formulierungen oder unklare Bedingungen können den Vertrag ganz oder teilweise unwirksam machen (§§ 305 ff. BGB).
  • Vertragsstrafen sind nicht grundsätzlich verboten, aber sie müssen verhältnismässig und transparent sein.

Österreich

In Österreich sind Rückgabe- und Vorkaufsrechte besonders verbreitet, zum Beispiel:

  • Wird ein Hund aus einem Tierheim adoptiert, kann sich der Verein das Vorkaufsrecht sichern (§§ 1072–1079 ABGB).
  • Auch Vertragsstrafen sind grundsätzlich möglich, müssen aber gerichtlich überprüfbar und fair sein.
  • Organisationen können festlegen, dass Hunde nicht ohne Zustimmung weitergegeben werden dürfen – das ist erlaubt, solange es sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar ist.

Schweiz

In der Schweiz sind Adoptionsverträge ebenfalls üblich, aber:

  • Vertragsstrafen wie in Deutschland oder Österreich sind seltener und rechtlich heikler.
  • Im Vordergrund stehen hier Verpflichtungen zur Rückgabe, falls das Tier nicht behalten werden kann – oft gestützt durch kantonale Regelungen.
  • Zudem gelten Tierschutzgesetz (TSchG) und Tierschutzverordnung (TSchV), die besonders beim Weitergeben und Halten klare Vorgaben machen (z. B. Meldepflichten, Chip, Tierregister).

Vergleichstabelle

Thema Deutschland (BGB) Österreich (ABGB & Tierschutzpraxis) Schweiz (TSchG/TSchV & kantonale Gesetze)
Rückgabe / Rückkauf Möglich, aber nur mit fairen Bedingungen Vorkaufsrecht oder Rücknahme vertraglich meist etabliert Rückgabevereinbarungen üblich, kantonal unterschiedlich geregelt
Weitergabe an Dritte Nur mit Zustimmung erlaubt – muss klar geregelt sein Zustimmungspflicht möglich, häufig Teil des Vertrags Zustimmung oft erwartet, Kontrolle über kantonale Meldepflichten geregelt
Vertragsstrafen Zulässig, aber nur bei Transparenz und Fairness Möglich, dürfen aber nicht unverhältnismässig sein Unüblich, könnten rechtlich problematisch sein, wenn zu hart formuliert
Rechtsnatur des Vertrags AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB Zivilrechtlicher Vertrag mit Rückgriff auf ABGB Übliche Zivilverträge, TSchG und kantonale Regeln geben aber rechtlichen Rahmen vor
Melde- und Kontrollrechte Selten gesetzlich geregelt, eher vertraglich Möglich über Vertrag, z. B. Rückmeldepflichten Meldepflichten gesetzlich verankert, bei Zucht oder Handel gelten zusätzliche Pflichten

Und was heisst das für Hunde-Adoptionen?

Wer Hunde vermittelt – egal ob Tierheim, private Initiative oder Verein – hat ein berechtigtes Interesse daran, dass das Tier nicht „durchgereicht“ wird. Eine gute Adoptionsvereinbarung schafft dabei die Balance zwischen Schutz fürs Tier und Fairness gegenüber dem Menschen.

Aber: Je komplexer und unklarer ein Vertrag wird, desto eher ist er unwirksam. Wer den Hund schweren Herzens weitergeben muss, darf dabei nicht in eine rechtliche Zwangslage geraten – sonst wird das Tierwohl am Ende eben nicht geschützt.

Unser Fazit: Adoptionsvereinbarungen sind sinnvoll – aber nur dann wirksam, wenn sie verständlich, fair und rechtlich sauber sind. Das zeigt nicht nur der Fall aus Köln, sondern auch die länderspezifischen Unterschiede im DACH-Raum. Wer Tiere schützen will, sollte auch den Vertrag entsprechend gestalten.

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