Tierhalteverbot in DACH: Gesetzliche Regelungen im Überblick

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Ein Tierhalteverbot ist die strengste Massnahme, die Behörden Tierhalter:innen auferlegen können, wenn Tiere wiederholt schlecht behandelt oder gefährdet werden. In Deutschland, Österreich und der Schweiz regeln unterschiedliche Gesetze, unter welchen Bedingungen ein solches Verbot ausgesprochen wird, wie lange es gilt und welche Behörden zuständig sind. Verstösse gegen Pflegepflichten, Auflagen oder Zuchtbestimmungen können schnell weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Wir zeigen die gesetzlichen Regelungen in der DACH-Region, die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot und praktische Hinweise für verantwortungsbewusste Tierhaltung.

Tierhalteverbot in der Schweiz

In der Schweiz regelt das Tierschutzgesetz (TSchG) das Tierhalteverbot. Die zentrale Vorschrift findet sich in Art. 23 TSchG, der den Behörden die Möglichkeit gibt, Personen, die Tiere wiederholt oder schwerwiegend schlecht behandeln, das Halten von Tieren zu untersagen. Dabei umfasst ein solches Verbot nicht nur die eigene Tierhaltung, sondern auch die Betreuung, Zucht oder den Handel mit Tieren.

Zuständige Behörden

Die kantonalen Veterinärbehörden sind primär für die Erlassung eines Tierhalteverbots zuständig. Sie prüfen die Situation vor Ort, führen Kontrollen durch und entscheiden über das Vorgehen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt zudem ein zentrales Verzeichnis aller erlassenen Tierhalteverbote. Dieses kann von den kantonalen Behörden eingesehen werden, um sicherzustellen, dass ein Tierhalteverbot kantonsübergreifend eingehalten wird.

Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot

Ein Tierhalteverbot wird ausgesprochen, wenn eine Person:

  • wiederholt oder schwerwiegend gegen das Tierschutzgesetz oder behördliche Verfügungen verstossen hat,
  • nicht in der Lage ist, Tiere sachgerecht zu halten, z. B. aufgrund psychischer Erkrankungen, Alkohol‑ oder Drogenabhängigkeit,
  • und/oder offensichtlich verantwortungslos handelt.

Die Massnahme dient dem Schutz der Tiere und greift erst, wenn mildere Massnahmen wie Hinweise oder Auflagen nicht ausreichen.

Geltungsbereich

Ein in einem Kanton erlassenes Tierhalteverbot gilt in der ganzen Schweiz. Ein Umzug in einen anderen Kanton umgeht das Verbot nicht. Die schweizweite Gültigkeit wird über das zentrale BLV-Verzeichnis überwacht.

Befristete vs. unbefristete Verbote

Befristete Verbote werden vor allem dann ausgesprochen, wenn Aussicht besteht, dass die betroffene Person ihr Verhalten ändert und künftig Tiere korrekt halten kann.

Unbefristete Verbote kommen zum Einsatz, wenn die Person grundsätzlich unfähig ist, Tiere sachgerecht zu betreuen oder zu halten.

Die Dauer des Verbots hängt von der Schwere der Verstösse und der Einschätzung der Behörden ab.

Tierhalteverbot in Österreich

In Österreich wird das Tierhalteverbot vor allem durch das Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) geregelt, konkret in § 39 TSchG. Zusätzlich können Landesgesetze wie das Wiener Tierhaltegesetz (W‑THG § 4) ergänzende Regelungen enthalten. Das Tierhalteverbot dient dem Schutz von Tieren und greift bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstössen gegen Tierschutzvorschriften.

Zuständige Behörden

Die zuständigen Stellen sind Bezirksverwaltungsbehörden oder die jeweiligen Magistrate, wie zum Beispiel die MA 60 in Wien. Sie prüfen Beschwerden, Verstösse oder Berichte von Amtstierärzt:innen und entscheiden über die Anordnung eines Tierhalteverbots.

Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot

Ein Tierhalteverbot kann ausgesprochen werden, wenn eine Person:

  • rechtskräftig wegen Tierquälerei verurteilt wurde (§ 222 StGB) oder
  • mehrfach Verwaltungsstrafen wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz oder Verordnungen erhalten hat, oder
  • als unzuverlässig gilt, z. B. aufgrund wiederholter Missachtung behördlicher Auflagen (§ 4 W‑THG).

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verstösse private Hundehalter, Züchter oder gewerbliche Tierhaltungen betreffen – entscheidend ist die Gefährdung des Tieres.

Geltungsbereich

Ein in Österreich erlassenes Tierhalteverbot gilt bundesweit. Die Dauer kann befristet oder dauerhaft sein. Bei Befristung wird oft eine Frist gesetzt, innerhalb derer die betroffene Person ihr Verhalten ändern kann, andernfalls wird das Verbot verlängert oder dauerhaft ausgesprochen.

Zudem können die Behörden im Rahmen des Verbots die vorläufige Beschlagnahme der Tiere anordnen, um deren Schutz sicherzustellen (§ 37 TSchG).

Tierhalteverbot in Deutschland

In Deutschland wird das Tierhalteverbot sowohl im Verwaltungsrecht als auch im Strafrecht geregelt. Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Tierschutzgesetz (TierSchG), insbesondere:

  • § 16a TierSchG: Verwaltungsrechtliches Tierhalteverbot durch die zuständige Behörde
  • § 20 TierSchG: Strafrechtliches Tierhalteverbot durch das Gericht bei Verurteilungen wegen Tierquälerei

Ein Tierhalteverbot kann sich auf einzelne Tierarten oder auf alle Tiere beziehen und umfasst neben der Haltung auch die Betreuung, Zucht und den Handel mit Tieren.

Zuständige Behörden

Die Verwaltungsbehörden der Länder sind primär zuständig für die Anordnung eines Tierhalteverbots. Dabei arbeiten sie eng mit Amtstierärzt:innen zusammen, die Verstösse dokumentieren und die Eignung der Tierhaltung prüfen.

Bei strafrechtlichen Verfahren können zudem Gerichte das Halten von Tieren untersagen.

Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot

Ein Tierhalteverbot wird ausgesprochen, wenn eine Person:

  • wiederholt oder grob gegen die Vorschriften des TierSchG verstösst, z. B. unzureichende Pflege, mangelhafte Unterbringung oder Misshandlung,
  • behördliche Auflagen oder Anordnungen missachtet,
  • oder grundsätzlich ungeeignet ist, Tiere verantwortungsvoll zu halten.

Das Verbot kann sowohl präventiv (Verwaltungsverfahren) als auch als Folge einer Strafverurteilung verhängt werden.

Befristung und Umfang

  • Befristet: Das Verbot wird zeitlich begrenzt, zum Beispiel bei Aussicht auf Verbesserung des Halters.
  • Unbefristet: Bei wiederholten oder besonders schweren Verstössen, wenn keine Aussicht auf Änderung besteht.

Das Verbot kann sich auf bestimmte Tierarten oder sämtliche Tiere beziehen.

Übersicht der Regelungen in Tabellenform

Land Rechtsgrundlage / Paragraph Zuständige Behörde Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot Geltungsbereich / Dauer Praxis & Besonderheiten
🇩🇪 Deutschland Tierschutzgesetz (TierSchG) § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 – Verwaltungsrechtliches Tierhalteverbot § 20 TierSchG – Strafrechtliches Tierhalteverbot durch Gericht Veterinärbehörde des jeweiligen Bundeslands (kommunal organisiert) – Wiederholte oder grobe Verstösse gegen § 2 TierSchG („angemessene Ernährung, Pflege und Unterbringung“) – Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen nach § 2a TierSchG – Auch ohne strafrechtliche Verurteilung möglich (reines Verwaltungsverfahren) – Kann auf bestimmte Tierarten oder alle Tiere ausgedehnt werden – Befristet oder unbefristet – Gilt im gesamten Bundesgebiet – Verstösse können z. B. mangelhafte Versorgung, Verwahrlosung, aggressive Zucht oder Misshandlung betreffen – Tiere können vorläufig beschlagnahmt werden (§ 16a S. 2 Nr. 2) – Behörden prüfen Eignung, oft in Zusammenarbeit mit Amtstierärzten
🇦🇹 Österreich Bundes-Tierschutzgesetz (TSchG) § 39 TSchG – Verbot der Tierhaltung Landesgesetze: z. B. Wiener Tierhaltegesetz (W-THG) § 4 Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat (z. B. MA 60 in Wien) – Rechtskräftige Bestrafung wegen Tierquälerei (§ 222 StGB) oder wiederholte Verwaltungsstrafen wegen Verstosses gegen TSchG oder Verordnungen – Bei Unzuverlässigkeit oder wiederholter Missachtung von Auflagen (§ 4 W-THG) – Gilt bundesweit (§ 39 Abs. 1 TSchG) – Befristet oder dauerhaft möglich – Oft auch Beschlagnahme der Tiere (§ 37 TSchG) – In der Praxis häufig nach mehrfachen Tierquälerei-Fällen oder unhaltbaren Zuständen in privaten Tierhaltungen – Verstösse werden von Amtstierärzten dokumentiert und der Behörde gemeldet – Verstoss gegen ein Tierhalteverbot ist strafbar (§ 39 Abs. 3 TSchG)
🇨🇭 Schweiz Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 Art. 23 TSchG – Tierhalteverbot Kantonale Veterinärbehörden, Aufsicht durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) – Wiederholte oder schwere Verstösse gegen das TSchG oder behördliche Verfügungen – Unfähigkeit zur Tierhaltung (z. B. psychische Erkrankung, Sucht, Verantwortungslosigkeit) – Gilt schweizweit (kantonsübergreifend, Art. 23 Abs. 2 TSchG) – Befristet oder unbefristet möglich – Das BLV führt ein zentrales Verzeichnis aller Tierhalteverbote, auf das Kantone zugreifen können – Wird nur bei erheblichen Fällen verhängt; oft vorher Androhung und Frist zur Verbesserung –

Damit es gar nicht so weit kommt: Grundlegende Pflichten bei der Tierhaltung

Ein Tierhalteverbot ist immer die strengste Massnahme, die Behörden ergreifen können – und meist das letzte Mittel, wenn Hinweise und Auflagen nicht beachtet werden. Damit es gar nicht so weit kommt, ist es wichtig, die grundlegenden Pflichten nach den Tierschutzgesetzen zu kennen und umzusetzen.

Hinweis: Die folgenden Tipps haben wir auf Hunde bezogen zusammengestellt. Die Grundsätze gelten jedoch grundsätzlich für alle Haus- und Nutztiere.

Artgerechte Haltung und Pflege

Die Tierschutzgesetze in Deutschland, Österreich und der Schweiz verpflichten Tierhalter:innen zu einer artgerechten Haltung und Pflege. Das bedeutet unter anderem:

  • Ausreichend Platz und Bewegungsmöglichkeiten für Hunde, angepasst an Grösse, Alter und Rasse.
  • Regelmässige Ernährung und frisches Wasser, abgestimmt auf das Alter, Gewicht und Gesundheitszustand des Hundes.
  • Tiergerechte Unterbringung, Schutz vor Witterung, Verletzungsgefahr und Stress.
  • Regelmässige tierärztliche Versorgung, Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Pflege.
  • Soziale und mentale Bedürfnisse beachten: Hunde brauchen tägliche Bewegung, Beschäftigung und Kontakt zu Artgenossen oder Menschen, soweit es ihrem Charakter entspricht.

Verantwortung und Verhalten

Neben der physischen Versorgung ist die Verantwortung der Halter:innen entscheidend:

  • Auflagen der Behörden einhalten: z. B. Leinenpflicht, Maulkorbpflicht oder bestimmte Haltungsbedingungen.
  • Auf Veränderungen achten: Krankheiten, Verhaltensauffälligkeiten oder Stressanzeichen frühzeitig erkennen und handeln.
  • Keine Vernachlässigung oder Überforderung: Auch wenn der Hund „nur kurz allein bleibt“ oder die Betreuung zeitweise delegiert wird, muss die Versorgung stets sichergestellt sein.

Praktische Tipps für den Alltag

  • Plane die tägliche Bewegung und Beschäftigung deines Hundes fest ein.
  • Sorge für sichere und saubere Unterkünfte, egal ob Wohnung oder Garten.
  • Halte Impfungen, Entwurmungen und tierärztliche Kontrollen aktuell.
  • Bilde dich weiter: Kenntnisse in Hundeerziehung, Sozialisation und Gesundheit helfen, Stress und Probleme zu vermeiden.
  • Dokumentiere bei Bedarf, dass du Auflagen der Behörden oder Empfehlungen von Fachstellen einhältst.

Wer diese Grundsätze beachtet, schützt seine Tiere, sich selbst und verhindert, dass die Behörden irgendwann ein Tierhalteverbot verhängen müssen.

Am Ende geht es immer darum, die Verantwortung für das Wohl des Hundes ernst zu nehmen – und das tägliche Zusammenleben artgerecht, sicher und liebevoll zu gestalten.

Hinweise, Links, Quellen und Verweise

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über Tierhalteverbote und gesetzliche Regelungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen oder im Fall eines drohenden Tierhalteverbots solltest du dich an eine zuständige Behörde oder eine qualifizierte Rechtsberatung wenden.

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