Erlaubt, verboten, Willkür? Die Rechte vom Mieter mit Hund

Paar in Wohnung am Boden mit Hund glücklich, die Rechte vom Mieter mit Hund

Mieter, die in einer Mietwohnung leben, entwickeln oft eine Hassliebe zu ihren Vermietern, sobald es um Hunde geht (umgekehrt ist es übrigens oft genauso). In zahlreichen Mietverträgen finden wir Klauseln, welche die Hundehaltung in der Wohnung entweder gestatten oder untersagen – aber ist das überhaupt rechtmässig? In diesem Blogbeitrag untersuchen wir einige der wichtigsten Gerichtsentscheidungen zum Thema Hundehaltung in Mietwohnungen.

Wichtigste Grundlage für Rechte vom Mieter mit Hund: Der Mietvertrag

Nach deutschem Recht sind Klauseln im Mietvertrag, die den Mieter unangemessen benachteiligen, nicht zulässig. Im Streitfall werden derartige Verträge häufig gar für vollständig nichtig erklärt.

Eine Klausel, welche dem Mieter die Haltung von Hunden generell untersagt, ist demnach unzulässig. Hierzu gibt es sogar ein Urteil des Bundesgerichtshofs: BGH-Urteil VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013.

Klauseln, die eine vorherige Abstimmung für die Tierhaltung mit dem Vermieter erfordern, sind hingegen erlaubt. Das bedeutet: Beide Parteien müssen sich abstimmen, bevor das liebe Tier einzieht. Dieser Umstand gibt dem Vermieter gleichzeitig das Recht, den Hund nach individueller Entscheidung “abzulehnen”. Das muss er allerdings sinnvoll begründen. Nachfolgend einige Faktoren, die in vielen dieser Abstimmungen Einfluss nehmen:

  • Grösse und Alter des Hundes
  • Rasse (gehört der Hund bspw. einer gelisteten Rasse (Kampfhunde) an?)
  • Geschlechtsreife bzw. Kastrationszustand
  • Stubenreinheit

Gilt Bellen als Ruhestörung?

Nach dem Recht jedenfalls nicht grundsätzlich. Passende Urteile waren jedes Mal Einzelfallentscheidungen. Nachfolgend aber ein paar Orientierungshilfen für den Mieter mit Hund:

  • Bellen kann in den allgemeinen Ruhezeiten durchaus als Lärmbelästigung durchgehen (Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr, ggf. Mittagsruhe, Sonn- und Feiertage)
  • Die Beschaffenheit der normal-üblichen Geräuschkulisse ist ebenfalls von Belang. Bei Häusern mit hohem Verkehrslärm von ausserhalb ist es kaum eine Ruhestörung, wenn der Hund mal “dazwischen bellt”.
  • Bellen gilt als natürlich und somit nicht als Ruhestörung, solange es gelegentlich oder in bestimmten Situationen auftritt (z.B., wenn Herrchen von der Arbeit nach Hause kommt und freudig begrüsst wird) – auch innerhalb der o.g. Zeiten!

Gerichte wissen schliesslich, dass Hunde keinen An-Aus-Knopf haben wie ein Wecker. Heult der Hund jedoch die ganze Nacht den Mond an, geht das nicht mehr als natürlich durch – es kommt immer darauf an, wann andere Mieter einen Zustand als störend empfinden “dürfen”.

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